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Studienbeiträge
Per Mausklick durch die niedersächsische Hochschullandschaft
Fragen und Antworten zu Studienbeiträgen
Stand: September 2009

 

> Weshalb werden Studienbeiträge eingeführt?

Der staatliche Zuschuss an die Hochschulen hat aufgrund der Finanzsituation der öffentlichen Hand seine Grenze erreicht. Er entspricht im Wesentlichen den staatlichen Aufwendungen für die Hochschulen im Durchschnitt der OECD-Staaten. In anderen Ländern wird teilweise erheblich mehr in die Hochschulen investiert, weil zusätzliche Mittel aus anderen Quellen, insbesondere aus Studienbeiträgen und -gebühren, zur Verfügung stehen. Studienbeiträge sollen vorrangig zur Verbesserung der Finanzausstattung der Hochschulen führen. Ferner wird mit der Einführung von Studienbeiträgen in Niedersachsen der Wettbewerb um zahlende Studierende zu einer Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen führen. Studiengänge werden attraktiver ausgestaltet und effizienter studierbar. Im Übrigen wird den Studierenden durch die Zahlung eines Studienbeitrages die Werthaltigkeit des Studiums bewusster werden, was zu einem zielorientierteren Studierverhalten und damit zu einer Verkürzung der bisherigen Studienzeiten führen wird. Es ist zu erwarten, dass damit das vergleichsweise hohe Durchschnittsalter der deutschen Hochschulabsolventinnen und -absolventen deutlich gesenkt werden kann.

> Was ist mit Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen gemeint?

Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen stehen den Hochschulen zur Verfügung. Damit wird allgemein das Ziel verfolgt, die Studienbedingungen zu verbessern. Als Beispiele dafür können Personalkosten insbesondere für Mentorinnen und Mentoren, Tutorinnen und Tutoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, auch sachbezogene Aufwendungen wie die Verbesserung der Ausstattung und Nutzung elektronischer Medien, der Beratung der Studierenden, die Verlängerung von Öffnungszeiten der Bibliotheken und die Verbesserung des Bibliotheksservices etc. genannt werden. Entscheidend ist, dass die Mittel aus Studienbeiträgen zur Verbesserung der Studienbedingungen, nicht aber zur quantitativen Ausweitung des curricularen Lehrangebots eingesetzt werden.

> Wie hoch ist der Studienbeitrag?

Der Studienbeitrag ist landesweit einheitlich mit 500 Euro pro Semester gesetzlich festgelegt worden. Eine Erhebung kommt nur dann nicht in Betracht, sofern die oder der Studierende aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Studienbeitragspflicht befreit (z.B. aufgrund der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren) oder ihm oder ihr aufgrund einer besonderen Härte (z.B. studienzeitverlängernden Auswirkung einer Behinderung oder schweren Erkrankung) die Zahlung der Studienbeiträge erlassen worden ist.

> Wer erhebt die Studienbeiträge?

Studienbeiträge werden von den Hochschulen erhoben. Die Hochschulen erhalten damit ergänzende finanzielle Mittel, die für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen werden weder ganz oder teilweise in den allgemeinen Landeshaushalt fließen, noch werden sie auf die staatlichen Zuschüsse angerechnet. Vielmehr sind die staatlichen finanziellen Zuwendungen an die Hochschulen auf dem Niveau von 2005 durch den am 11. Oktober 2005 unterzeichneten "Zukunftsvertrag" zwischen der Landesregierung und den Hochschulen bis 2010 gesichert. Der Zukunftsvertrag soll über das Jahr 2010 hinaus für mindestens 5 Jahre verlängert werden.

> Wie sieht es in anderen Ländern aus?

Die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung ist international üblich. So werden in Europa z.B. in Großbritannien, in den Niederlanden, in der Schweiz und in Österreich Studienbeiträge erhoben. In den USA, in Kanada, in Australien, in China und in Japan sind Studienbeiträge ebenfalls selbstverständlich.

> Wie hoch werden die Zusatzeinnahmen der Hochschulen sein?

Die niedersächsischen Hochschulen haben aus Studienbeiträgen insgesamt circa 93 Millionen Euro echte Zusatzeinnahmen.

> Ist durch die Einführung der Studienbeiträge mit einem Rückgang der Studierendenzahl zu rechnen?

Ein Rückgang der Zahl der Studienanfänger wird nicht erwartet. Dies zeigt auch die Erfahrung der letzten Semester. Die Zahl der Studierenden kann zurückgehen, wenn die Studiendauer sinkt oder wenn es infolge der Exmatrikulation nicht tatsächlich Studierender zu einer Bereinigung der Statistik kommt.

> Wie wird gewährleistet, dass die Aufnahme eines Studiums durch Studienbeiträge nicht verhindert wird?

Damit die Aufnahme eines Studiums nicht durch die Einführung von Studienbeiträgen verhindert wird, wird den Studierenden unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen durch ein Kreditinstitut ein zinsgünstiges Studienbeitragsdarlehen angeboten, dessen Rückzahlung in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens zwei Jahre nach Beendigung des Studiums beginnt.

> Wer vergibt das Studienbeitragsdarlehen?

Das Land hat das Förderprogramm "Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen" aufgelegt, das durch die NBank abgewickelt wird; Kreditgeberin ist im Auftrag des Landes und der NBank die KfW. Da die Förderbanken nicht gewinnorientiert arbeiten, steht ein zinsgünstiges Angebot für ein Studienbeitragsdarlehen zur Verfügung.

> Wer hat Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen?

Deutsche, Studierende aus EU-Staaten sowie deren Angehörige, Heimatlose Ausländer und Bildungsinländer (Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben) erhalten das Studienbeitragsdarlehen.

> Wie hoch ist der Zinssatz?

Das Studienbeitragsdarlehen ist zu verzinsen. Der Zinssatz liegt deutlich unter den marktüblichen Angeboten. Bei ungünstiger Entwicklung des allgemeinen Zinssatzes ist die Zinsgrenze auf 7,5 Prozent festgelegt. Der aktuell gültige Zinssatz und weitergehende Informationen können auf der Homepage der NBank recherchiert, auf der eingerichteten Hotline erfragt oder per E-Mail/Fax angefordert werden: Hotline: (0511) 30031-499, Telefax: (0511) 30031-11499, E-Mail: studenten@nbank.de oder Internet: NBank - Studienbeitragsdarlehen

> Müssen Sicherheiten vorgelegt werden, um das Studienbeitragsdarlehen zu bekommen?

Nein. Das zinsgünstige Studienbeitragsdarlehen wird unabhängig von den Vermögensverhältnissen der Studierenden oder deren Eltern angeboten.

> Bis wann kann man ein Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nehmen?

Das Höchstalter zur Inanspruchnahme eines Studienbeitragsdarlehens liegt bei 34 Jahren (vollendetes 35. Lebensjahr). Dies gilt nicht für Studierende, die aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren, gehindert waren, das Studium zu beginnen, oder die in Folge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind.

> Wie läuft die Beantragung eines Studienbeitragsdarlehens ab?

Der Antrag wird in der Online-Kreditplattform der KfW ausgefüllt und über das Post-Identverfahren bei der NBank eingereicht. Die Antragstellung gilt gegenüber der Hochschule als Nachweis, dass der Studienbeitrag bezahlt wurde. Wenn der Kreditvertrag zustande gekommen ist, überweist die KfW die fälligen Studienbeiträge.

> In welcher Höhe wird das Studienbeitragsdarlehen gewährt und wann muss es zurückgezahlt werden?

Das Studienbeitragsdarlehen wird in Höhe des Studienbeitrages bewilligt. Dieses Darlehen wird für die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester oder Trimester gewährt. Die Rückzahlung beginnt zwei Jahre nach Beendigung des Studiums; die hierfür erforderliche Einkommensgrenze ist in Anlehnung an die im BAföG definierte Einkommensgrenze (derzeit: 1040 Euro zuzüglich 520 Euro für den Ehegatten sowie 470 Euro je Kind) zuzüglich 100 Euro festgelegt.

> Wie hoch sind die Rückzahlungsraten?

Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 20 Euro. Es besteht die Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ermöglicht jedoch keinen Nachlass.

> Wer kommt für Studierende auf, die später ihr Darlehen nicht zurückzahlen können?

Zur Sicherung von Darlehen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht zurückgezahlt werden, wird bei dem Kreditinstitut ein Fonds gebildet, der aus Beiträgen der Hochschulen gespeist wird.

> Wann und wie muss das Darlehn zurückgezahlt werden?

Die Rückzahlung beginnt zwei Jahre nach Beendigung des Studiums; die Einkommensgrenze ist in Anlehnung an die im BAföG definierte Einkommensgrenze (derzeit: 1040 Euro zuzüglich 520 Euro für den Ehegatten sowie 470 Euro je Kind) zuzüglich 100 Euro festgelegt. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 20 Euro. Es besteht die Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ermöglicht jedoch keinen Nachlass.

> Was geschieht mit den BAföG-Berechtigten?

Das BAföG-System bleibt vollständig in seiner jetzigen Fassung erhalten. Die Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens entfällt, soweit das Studiendarlehen einschließlich der Darlehenszinsen bis zur Fälligkeit zusammen mit den BAföG-Darlehen 15.000 Euro überschreitet.

> Wer ist von der Pflicht, Studienbeiträge zu entrichten, befreit?

Insbesondere soll der herausragenden gesellschaftlichen Bedeutung der Erziehung von Kindern und der Pflege von nahen Angehörigen Rechnung getragen werden. Die zusätzlichen Belastungen durch die Erziehung von Kindern oder durch die Pflege von nahen Angehörigen wurden bei den Regelungen über die Studienbeiträge besonders berücksichtigt und entsprechende Befreiungstatbestände geschaffen.

> Gibt es Förderungen für besonders leistungsstarke Studierende?

Den Hochschulen wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stipendien aufgrund besonderer Leistungen oder herausgehobener Befähigungen und zur Förderung der Ziele der internationalen Zusammenarbeit und des Studierendenaustausches im Hochschulbereiches zu vergeben.

> Sind Promotionsstudiengänge von den Studienbeiträgen befreit?

Ja. Die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses ist eine besonders wichtige, dem öffentlichen Interesse dienende Aufgabe der Hochschulen. Sie sollen darauf hinwirken, dass sich besonders befähigte Absolventinnen und Absolventen für die wissenschaftliche Laufbahn entscheiden, promovieren und vielleicht sogar eine Professur anstreben.

> Muss ich auch im Praxissemester Studienbeiträge zahlen?

Nein, wenn das Praxissemester oder das Praxisjahr (PJ) in der Studienordnung vorgeschrieben ist.

> Was geschieht mit den Langzeitstudiengebühren?

Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung sollen auch weiterhin für das Land von den Studierenden an Stelle der Studienbeiträge nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur Langzeitstudiengebühren erheben. Sonderregelungen gelten auch hier für Langzeitstudierende, wenn sie z.B. ein Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen. Die Langzeitstudiengebühren betragen 600 Euro für das erste und zweite Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester, 700 Euro für das dritte und vierte Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester und 800 Euro für alle weiteren Semester . In einem Doppelstudium sind die Langzeitstudiengebühren zu entrichten, wenn in einem der beiden Studiengänge die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester überschritten ist. Langzeitstudiengebühren sind nicht durch das Niedersachsen-Studienbeitragasdarlehen finanzierbar.

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