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Niedersächsisches Hochschulgesetz
Hochschulrecht in Niedersachsen

Die Landesregierung hat im Januar 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nach zuvor erfolgter Verbandsanhörung in den Landtag eingebracht. Mit diesemf werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die  "Offenen Hochschule" geschaffen. Hochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen künftig besser kooperieren können, um die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Bildung und der Hochschulbildung zu verbessern. So könnten beispielsweise Kompetenzen aus dem Berufsleben auf ein Hochschulstudium angerechnet werden. Das NHG sieht schon jetzt im Ländervergleich weitreichende Möglichkeiten des Studiums für Berufsqualifizierte ohne Abitur vor.

Mit der letzten NHG-Novelle, die zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde den Hochschulen mehr Eigenverantwortung und bessere Möglichkeiten zur Qualitätssicherung, vor allem in Berufungsverfahren und dem Zusammenwirken von Hochschulen und dem Land an die Hand gegeben. Darüber hinaus setzt diese Fassung  weitere wichtige Impulse für die Hochschulen, damit sie ihre wissenschaftliche und künstlerische Position im nationalen und internationalen Wettbewerb weiter ausbauen können.

Die Einnahmen der Studienbeiträge kommen den Studierenden an den niedersächsischen Hochschulen unmittelbar zu Gute. Sie sind "Drittmittel für die Lehre", die nach klarer Zweckbestimmung des Gesetzes zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Bereitstellung der Landesmittel für die Hochschulen auf der Basis des Hochschuljahres 2006 ist bis zum Jahr 2010 einschließlich durch den Zukunftsvertrag zwischen Landesregierung und Hochschulen vom Oktober 2005 sichergestellt. Die Hochschulen entscheiden über die Verwendung der Mittel aus Studiengebühren in eigener Verantwortung – und unter möglichst breiter Mitwirkung der Studierenden. Neben der Einführung der Studienbeiträge sind als Weichenstellungen für eine zukunftsorientierte Hochschulentwicklung hervorzuheben:

  • die Regelungen zum Frühstudium besonders begabter Schülerinnen und Schüler,
  • die Möglichkeit der Stipendiumvergabe durch die Hochschule,
  • die für Familien förderlichen Regelungen der Studienbeitragsfreiheit für Studierende mit Kindern bis zu 14 Jahren,
  • das Teilzeitstudium mit der Berücksichtigung von bis zu drei Jahren Kinderbemessungszeit bei der Altersgrenze für Berufung,
  • die Wertschätzung wissenschaftlicher Erfahrung durch die Anhebung der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren auf das 68. Lebensjahr,
  • die Wiedereinführung der Habilitation als mit der Juniorprofessur gleichberechtigter Qualifizierungsweg zur Professur,
  • die Möglichkeit der Übertragung des Berufungsrechts auf die Hochschulen,
  • die klare Festlegung der Verantwortlichkeiten zwischen Präsidium, Senat und Hochschulrat,
  • der reele flexible Rahmen.

Es ist ein Rechtsrahmen entstanden, der die Gründung gemeinsamer Einrichtungen von Hochschulen oder von Hochschulen in Kooperation mit Forschungseinrichtungen innerhalb Niedersachsens und die Ländergrenze überschreitend, ermöglicht. Hochschulen und Hochschulpolitik stehen nicht nur wegen des doppelten Abiturjahrgangs (2011) und der vorgesehenen Steigerung der Kapazitäten an Studienanfängerplätzen  über den Hochschulpakt 2020 zwischen Ländern und Bund vor großen Herausforderungen. Sie habe sich insbesondere auch im qualitativen internationalen wissenschaftlichen Wettbewerb zu bewähren.

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