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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 54

Hochschulentwicklungsvertrag Niedersachsen


Die Landesregierung hat am 12. November 2013 mit den niedersächsischen Hochschulen einen Hochschulentwicklungsvertrag abgeschlossen. Darin werden zum einen gemeinsame Leitlinien und Zielvorstellungen der Hochschulentwicklung in Niedersachsen für die Vertragslaufzeit bis 2018 vereinbart. Zum anderen erhalten die Hochschulen bis 2018 finanzielle Planungssicherheit, um die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge angestrebte Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen sowie den im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 vorgesehenen Aufwuchs an Studienanfängerplätzen realisieren zu können.

Diese Planungssicherheit beinhaltet neben der Kompensation der Studienbeiträge durch Studienqualitätsmittel die Sicherung der Summe der Ansätze der Hochschulkapitel auf dem Niveau 2013, die Übernahme höherer Personalkosten aus Besoldungs- und Tarifsteigerungen, den Verzicht auf pauschale Minderausgaben und Bewirtschaftungsauflagen, die Sicherung der strukturrelevanten Ansätze der Kapitel 0602 und 0608 sowie die Überlassung der Einnahmen aus Gebühren und Entgelten bei den Hochschulen. Dadurch wird die tatsächliche Kompensation des Wegfalls der Studienbeiträge faktisch gewährleistet. Der Hochschulentwicklungsvertrag beinhaltet außerdem Vereinbarungen über den Prozess zur Weiterentwicklung des Hochschulsteuerungs- und Hochschulfinanzierungssystems, zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Rahmen des Hochschulpaktes 2020, zu einem Fachhochschulentwicklungsprogramm und zur Möglichkeit der Übertragung der Bauherreneigenschaft.

Der Präsident der Technischen Universität Braunschweig und Vorsitzende der Landeshochschulkonferenz, Prof. Jürgen Hesselbach, wird in dem genannten Artikel mit der Aussage zitiert, dass die Universitäten die Studienqualitätsmittel gern auch für soziale Projekte eingesetzt hätten. Dies sei aber im Vertrag nicht ausdrücklich festgehalten. Die Universitäten seien aber „trotzdem sehr zufrieden mit dem Erreichten“, habe Hesselbach mit Bezug auf die Vereinbarungen im Hochschulentwicklungsvertrag betont. Auch der Präsident der Universität Hildesheim, Prof. Wolfgang-Uwe Friedrich habe dieser Beurteilung zugestimmt und wird wie folgt zitiert: „Das ist ein bedeutsamer Erfolg von Wissenschaftsministerin Gabriele Heinen-Kljajić.“

Zur Begründung wird in dem Artikel der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung ausgeführt: „Laut Hesselbach ist der vollständige Ausgleich der abgeschafften Studiengebühren alles andere als selbstverständlich. In Sachsen-Anhalt etwa, wo der frühere niedersächsische Finanzminister Hartmut Möllring (CDU) jetzt für die Hochschulen verantwortlich ist, werde wieder über saftige Kürzungen diskutiert, und in Hessen werde der Wegfall der Studiengebühren nur teilweise gegenfinanziert, nämlich bis zu einer Höchstgrenze. Der Präsident der TU Darmstadt etwa erhalte eine Summe für 10 000 Studenten. Wegen des Ansturms auf seine Uni sind dort aber doppelt so viele Studenten eingeschrieben, doch das Land Hessen zieht eine Obergrenze.“

Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verwendung der Studienqualitätsmittel ist insofern allerdings grundsätzlich festzuhalten, dass diese nicht über den Hochschulentwicklungsvertrag geregelt werden, sondern durch das Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1:

Die Landesregierung begrüßt die deutlich zum Ausdruck gebrachte hohe Zufriedenheit der durch den Vorsitzenden der Landeshochschulkonferenz vertretenen niedersächsischen Hochschulen mit Blick auf den Hochschulentwicklungsvertrag. Die Sorge, dass die Studienqualitätsmittel nicht für soziale Projekte der Hochschulen eingesetzt werden könnten, ist nach Auffassung der Landesregierung unbegründet. Gemäß der vorgesehenen Regelung in § 14 b des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sind „die Studienqualitätsmittel für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. In diesem Rahmen sollen sie vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern.“ Die gewählte Formulierung beschreibt die vorrangigen Verwendungszwecke, lässt aber auch weitere Verwendungszwecke zu, die sich im Rahmen des grundsätzlichen Ziels der „Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen“ bewegen. Der Begründung des Gesetzentwurfs ist einschränkend lediglich zu entnehmen, dass aus Studienqualitätsmitteln keine Baumaßnahmen und keine Stipendien finanziert werden dürfen.

Alle übrigen Verwendungen innerhalb der Hochschulen, die der Verbesserung der Lehre oder der Studienbedingungen dienen, sind weiterhin möglich. Dies gilt auch für die seitens der Hochschulen vorgehaltenen sozialen Infrastrukturmaßnahmen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Verwendungszwecke einen (negativen) Einfluss auf soziale Projekte der Hochschulen haben.

Zu 2:

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine langfristige Sicherung bedarfsgerechter sozialer Projekte der Hochschulen durch Studienqualitätsmittel ist im Rahmen des gesetzgeberischen Ziels der „Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen“ auf Grundlage einer entsprechenden Verwendungsentscheidung möglich.

Zu 3:

Das Land und die Hochschulen haben im Hochschulentwicklungsvertrag vereinbart, dass sie gemeinsam in Arbeitsgruppen die Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission zum Finanzierungssystem der Hochschulen des Landes Niedersachsen aus dem Jahr 2012 prüfen und einleiten werden.

Mit einer adäquaten Verteilung der Finanzmittel sollen die Profilbildung und die Schwerpunktsetzung der einzelnen Einrichtung unterstützt und die auf konkrete und effiziente Zielerreichung gerichteten Entwicklungs- und Innovationsprozesse der niedersächsischen Hochschulen gefördert werden.

Welche Zielsetzungen die einzelne Hochschule dabei anstrebt, wird in mehrjährigen Zielvereinbarungen zwischen dem Land und den einzelnen Hochschulen vereinbart. Die in § 1 des Hochschulentwicklungsvertrages formulierten Leitlinien und Zielvorstellungen der Hochschulentwicklung in Niedersachsen bilden dafür ein thematisches Raster. Sie schränken die Freiheit von Forschung und Lehre nicht ein.

Die Landtagsabgeordneten von Below-Neufeldt, König und Dürr (FPD) hatten gefragt:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Aussagen des Vorsitzenden der Hochschulrektorenkonferenz in Niedersachsen, Prof. Jürgen Hesselbach, im Hinblick auf die Verwendung der Mittel, und wie schätzt sie die finanzielle Entwicklung für soziale Projekte an den Universitäten ein?

2. Wie schätzt die Landesregierung die finanzielle Entwicklung und Absicherung bedarfsgerechter sozialer Projekte an den Hochschulen ein, und sieht sie diese als langfristig gesichert an?

3. Welchen Parametern bzw. Steuerungsinstrumenten müssen sich die Hochschulen aussetzen, damit die Landesregierung die im Hochschulentwicklungsvertrag vereinbarten Leitlinien nachvollziehen kann, und wie werden die Hochschulen in ihrem freien Handeln dadurch eingeschränkt?

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Artikel-Informationen

erstellt am:
13.12.2013

Ansprechpartner/in:
Pressestelle MWK

Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2599
Fax: 0511/120-2601

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