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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 50

Änderung des Grundgesetzes


Deutschland ist ein rohstoffarmes Land, das nur auf der Grundlage einer wissensbasierten Gesellschaft und Wirtschaft im internationalen Wettbewerb bestehen und den allgemeinen Wohlstand sichern kann. Voraussetzung dafür ist ein Bildungs- und Wissenschaftssystem, das auskömmlich und verlässlich finanziert wird. Diese Aufgabe muss wegen ihrer herausragenden Bedeutung gemeinsam von Bund und Ländern in Wahrnehmung ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung erfüllt werden.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

1. Wie positioniert sich die Landesregierung gegenüber der Aufhebung des Kooperationsverbots, unterstützt sie den Referentenentwurf von Bundesbildungsministerin Professor Dr. Johanna Wanka, oder plädiert sie wie die Grünen für die Aufhebung des Kooperationsverbots in Gänze, also auch für den Schulbereich?

2. Auf welchen Ebenen und in welchen Bereichen der niedersächsischen Hochschulen sieht die Landesregierung zuerst Handlungsbedarf, wenn das Kooperationsverbot aufgehoben werden sollte?

Zu 1 und 2:

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass in sämtlichen Bildungsbereichen umfassend zwischen Bund und Ländern zusammengewirkt werden sollte: Für den Schulbereich ist dabei insbesondere die Sicherstellung einer auskömmlichen Finanzierung des Ausbaus der Ganztagsschulen und der Umsetzung der Inklusion vordringlich. Mit Blick auf die Hochschulen ist zuvörderst eine Beteiligung des Bundes an deren Grundfinanzierung erforderlich. Der nun vom Bund vorgelegte Gesetzentwurf kann daher als erster Schritt in die richtige Richtung begriffen werden.

3. Sieht die Landesregierung darüber hinaus wie der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD, Hubertus Heil, Schwächen in dem Referentenentwurf, und bewertet sie den Entwurf ähnlich wie er als eine unnötige Verkomplizierung der Kooperation von Bund und Ländern (vgl. FAZ vom 18. Juni 2014)?

Da der Gesetzentwurf des Bundes an die Systematik des zurzeit geltenden Artikels 91b des Grundgesetzes anknüpft, erwartet die Landesregierung auch nach einer möglichen Änderung von Artikel 91b des Grundgesetzes keine Unsicherheiten bei dessen Anwendung. Mit Blick auf die Verfahren lässt der Gesetzentwurf des Bundes zudem keine wesentliche Änderung der bestehenden Lage erwarten.

Die Entscheidung über Förderungen nach dem bestehenden Artikel 91b des Grundgesetzes werden von wenigen Ausnahmen, abgesehen von Bund und Ländern, in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz getroffen. Dieses bewährte Verfahren soll auch nach Änderung des Artikels 91b des Grundgesetzes für den dann erweiterten Anwendungsbereich der Vorschrift, nämlich das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, bestehen bleiben.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
25.07.2014

Ansprechpartner/in:
Pressestelle MWK

Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2599
Fax: 0511/120-2601

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