Neue Chancen für beruflich Qualifizierte
Der Niedersächsische Landtag hat am 8. Juni 2010 die Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) beschlossen. Damit wird den geänderten Verhältnissen im Hochschulbereich - vor allem ausgelöst durch die Exzellenzinitiative und den demografischen Wandel - Rechnung getragen. Wesentlicher Kern der Novellierung sind die Regelungen zur Verbesserung der Durchlässigkeit von beruflicher Bildung und Hochschulbildung. Niedersachsen hat mit dem Konzept der Offenen Hochschule bundesweit eine federführende Rolle im Bereich der Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen eingenommen. Mit der Novellierung werden nun die rechtlichen Rahmenbedingungen für sämtliche niedersächsischen Hochschulen geschaffen:
- Das NHG sah bereits vielfältige Möglichkeiten des Studiums für beruflich Qualifizierte vor. Diese wurden mit der Novelle deutlich erweitert. Die Absolventen der geläufigsten bundes- und landesrechtlich geregelten Fortbildungen erhalten eine allgemeine Studienberechtigung. Wer eine berufliche Ausbildung absolviert hat, darf nach einer dreijährigen Berufspraxis fachbezogen studieren. Zudem berechtigt die Fachhochschulreife auch zum fachbezogenen Studium an Universitäten.
- Im Berufsleben erworbene Kompetenzen werden bei Gleichwertigkeit auf ein Hochschulstudium angerechnet.
- Darüber hinaus sind Anreizfaktoren für die Hochschulen eingeführt worden, damit diese verstärkt Studienangebote anbieten, die berufsbegleitend studiert werden können.
Weitere wichtige Regelungen der NHG-Novelle sind:
- Die Fachhochschulen sind in „Hochschulen" umbenannt worden, ohne dass dies zu einer materiell-rechtlichen Änderung führt.
- Die Möglichkeiten der Hochschulen zur Vergabe von Stipendien sind ausgeweitet: Bislang waren die Stipendientatbestände auf Fälle besonderer Leistungen und herausgehobener Befähigungen sowie zur Förderung der Internationalisierung begrenzt. Dies wird mit der Novelle geöffnet, so dass die Hochschulen nunmehr auch aus anderen Gründen, beispielsweise für herausgehobenes ehrenamtliches Engagement, Stipendien an Studierende vergeben können.
- Im Studienbeitragsrecht ist die Sozialverträglichkeit durch Einführung einer „Familienkomponente" noch weiter gesteigert worden: Studierende, die mindestens zwei Geschwister haben, erhalten das Studiendarlehen zinsfrei. Dadurch wird die Situation kinderreicher Familien berücksichtigt. Für Absolventen des zweiten Bildungsweges wird die für den Erhalt des Studiendarlehens geltende Altersgrenze analog der im BAföG geltenden Regelung gelockert.
- Bei den Entscheidungen über die Verwendung der Studienbeiträge ist eine allgemein studentische Beteiligung eingeführt worden.
- Den Hochschulen ist es möglich, Studienbeitragsstiftungen zu errichten. Hierdurch wird ein Anreiz für potenzielle Spender zur Erhöhung des Stiftungsvermögens gesetzt und zugleich ein „Nachhaltigkeitsfaktor" eingeführt, da die eingezahlten Beiträge auch späteren Studierenden zugute kommen. Durch Einführung einer Obergrenze wird im Übrigen eine zeitnahe Verwendung der Studienbeiträge gesichert.
- Zudem hat der Gesetzgeber die Regelungen für Teilzeitstudiengänge und das Teilzeitstudium flexibilisiert.
- Um die niedersächsischen Hochschulen im Wettbewerb um exzellente Professorinnen und Professoren zu stärken, sind die Regelungen über das Berufungsverfahren flexibilisiert worden. Wenn die beste Eignung bestimmter Kandidatinnen oder Kandidaten aufgrund anderweitiger Umstände bereits feststeht, kann nunmehr von der Ausschreibung einer Professorenstelle abgesehen werden. Dies ermöglicht eine erhebliche Beschleunigung von Berufungsverfahren. Bedeutsam wird dies insbesondere bei den drittfinanzierten „Programmprofessuren".
- Zudem können die Hochschulen bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen verstärkt externen Sachverstand in die Berufungskommissionen einbinden.
- Mit der neuen Exzellenzklausel erhalten die Hochschulen die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, um sich in der zweiten Phase der Exzellenzinitiative erfolgreich zu positionieren. So können diese Hochschulen im Bereich der Studiengangsstrukturen, der Berufungsverfahren und der Binnenorganisation von den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben abweichen und neue Organisationsformen erproben.
- Zudem wird den Hochschulen ermöglicht, hauptberufliche Dekane zu bestellen.
Die niedersächsischen Hochschulen erhalten mit der Novellierung des NHG den erforderlichen rechtlichen Rahmen, um den steigenden Anforderungen der Wissensgesellschaft auch künftig gerecht zu werden.