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Programmausschreibung

Pro*Niedersachsen – Kulturelles Erbe – Sammlungen und Objekte


Das Land Niedersachsen verfügt über eine reiche kulturelle Überlieferung. Sie ist geprägt von der einzigartigen naturräumlichen, historisch-politischen und ökonomischen Vielfalt des Landes. Diese Vielfalt hat das Leben und den Alltag der Menschen in den niedersächsischen Regionen von der Nordseeküste bis zum Harz beeinflusst und ihre Spuren in der kulturellen Entwicklung hinterlassen. Die Zeugnisse dieser Entwicklung für die heutige Generation sichtbar zu machen und für die kommenden Generationen zu bewahren, ist Verpflichtung und Herausforderung zugleich.

Mit dem Programm „Pro*Niedersachsen – Kulturelles Erbe – Sammlungen und Objekte“ fördert das Land gezielt die Erforschung der Kulturschätze Niedersachsens, seien es Sammlungen, Archivgut oder Bau-, Garten-, Boden- und paläontologische Denkmale. Ziel ist es, die kulturelle Überlieferung in Niedersachsen zu erschließen, zu erforschen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und somit neue Impulse für die Erforschung des kulturellen Erbes in Niedersachsen zu geben. Begrüßt werden auch Projekte, die kulturelle Überlieferungen aus Niedersachsen in einen internationalen Forschungskontext stellen. Die Berücksichtigung von Gender- und Diversityaspekten ist erwünscht.

Forschungsprojekte, die sich explizit innovativer technischer und naturwissenschaftlicher Methoden bedienen, werden ausdrücklich in die Förderung mit einbezogen. Entscheidend für die Förderung ist allerdings grundsätzlich die Verfolgung einer kulturgeschichtlichen Fragestellung.


I. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind vom Land finanzierte Museen, Bibliotheken, Archive sowie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das Niedersächsische Institut für historische Küstenforschung und die Stiftung niedersächsischer Gedenkstätten.

Diese Einrichtungen sollen mit einer niedersächsischen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung kooperieren. In fachlich begründeten Ausnahmefällen können es auch nationale oder internationale Forschungseinrichtungen sein.

Hochschulen nach § 2 NHG sind antragsberechtigt, sofern sie über Sammlungen von struktureller Bedeutung verfügen oder mit einer der anderen hier antragberechtigten Einrichtungen kooperieren.

Anträge können durch promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gestellt werden. Sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller befristet beschäftigt ist, ist dem Antrag eine Erklärung der antragstellenden Einrichtung beizufügen, dass das Projekt dort durchgeführt werden kann, die Einrichtung als Zuwendungsempfängerin die Administration der Fördermittel übernimmt und die Durchführung des Projekts nach einem möglichen Ausscheiden der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dort gewährleistet ist.


II. Fördervolumen, -dauer und -beginn

Projekte können für einen Zeitraum von längstens 3 Jahren mit einem Mittelvolumen von höchstens 250.000 Euro gefördert werden.

Sofern im Rahmen des Projekts Ausgaben anfallen, die eindeutig den Kernaufgaben der Einrichtung (Grabung, Inventarisierung, Restaurierung) zuzuordnen sind, beteiligt sich die Einrichtung an dem Vorhaben mit einer Kofinanzierung. Die Kofinanzierung beträgt in der Regel mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Kofinanzierung kann auch durch Dritte erfolgen. Ein Nachweis über die Kofinanzierung muss im Rahmen der Antragstellung erfolgen.

Sofern im Projekt keine Ausgaben anfallen, die eindeutig den Kernaufgaben der Einrichtung zuzuordnen sind, entfällt die Kofinanzierung.

Eine Förderung der Vorhaben kann frühestens ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres erfolgen.


III. Verwendung der Fördermittel

Eine Verwendung der Fördermittel ist für Personalausgaben, Sachausgaben und für Geräteinvestitionen möglich. Im Falle der Kooperation mit einer außerniedersächsischen Forschungseinrichtung können bis zu 10 Prozent der Fördersumme diesen Einrichtungen zufließen.

Folgende Positionen sind förderfähig:

  • Zusätzliches wissenschaftliches und technisches Personal in den Einrichtungen.
  • Doktorandinnen / Doktoranden (65% einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 13 TV-L für längstens 3 Jahre), die nach Möglichkeit an einer Hochschule angesiedelt ist und in ein Programm zur strukturierten Doktorandenausbildung einbezogen wird.
  • Postdoktorandinnen / Postdoktoranden (bis zu 100% einer Vollzeitstelle für längstens 3 Jahre).
  • Vertretungsmittel zur Ermöglichung von „Forschungszeit“ für Professorinnen und Professoren (bis zu einem Jahr).
  • Förderfähig ist ebenfalls die Finanzierung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie studentischen Hilfskräften.
  • Sach- und Reisekosten. Reisekosten sind nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRK) in Verbindung mit den Vorschriften der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) und den Verwaltungsvorschriften zur NRKVO (VV-NRKVO) vom 10.01.2017 in der derzeit gültigen Fassung förderfähig (Erläuterung: Förderfähig sind notwendige Ausgaben für Fahrten mit den preislich günstigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln).
  • Druck- bzw. Publikationskosten für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (bis zu 10.000 Euro; Erläuterung: Ergebnisse sollten möglichst in Open Access zur Verfügung gestellt werden).
  • Wissenschaftliche Geräte. Diese können beantragt werden, wenn sie zur Durchführung des Projektes benötigt werden und nicht zur Grundausstattung gehören. Bei der Beantragung müssen die Geräte im Einzelnen genau bezeichnet und ihre Preise einschließlich aller Nebenkosten angegeben werden. Laufende Ausgaben für wissenschaftliche Geräte, z. B. für Energieverbrauch, Versicherungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzteile, werden nicht gefördert. Es ist zu bestätigen, dass die sachgemäße Nutzung, Unterbringung und Wartung der Geräte sowie die Deckung der laufenden Ausgaben sichergestellt ist.

Für die Kalkulation der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze des Niedersächsischen Finanzministeriums maßgebend. Informationen hierzu sind auf der Programmübersichtsseite www.mwk.niedersachsen.de/ausschreibungen unter der Bezeichnung „Tabellen der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben“ erhältlich. Ist bei Antragstellung bereits eine konkrete Person für die Bearbeitung des Forschungsvorhabens in Aussicht genommen, ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Die Personalausgaben sind in diesem Fall anhand der persönlichen Daten möglichst genau zu ermitteln.

Nicht förderfähig sind:

  • die Erstattung von indirekten Kosten, d. h. Kosten für in Anspruch genommene Infrastruktur (z. B. Raum- oder Energiekosten, siehe auch die Hinweise zu wissenschaftlichen Geräten),
  • Ausgaben für Bewirtung
  • Mittel zum Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Bauunterhaltung.


IV. Antragstellung

Förderanträge sind ungeheftet bzw. ungebunden unter Verwendung des anliegenden Antragsformulars

  • auf dem Dienstweg, d.h. über die Geschäftsleitung bzw. das Präsidium der Hochschule oder eine andere vertretungsbefugte Stelle postalisch in zweifacher Ausfertigung
  • sowie in elektronischer Version des Antrags (eine Datei inklusive aller Anlagen mit einer Höchstgröße von 2 MB, PDF)

unter folgender Anschrift an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu richten:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 12
Postfach 2 61
30002 Hannover

elektronisch an: ute.rocker@mwk.niedersachsen.de

Bitte reichen Sie außerdem den anliegenden Ausgaben- und Finanzierungsplan ausgefüllt ein.

Der Antrag (maximal 15 Seiten, Schriftgröße 11 pt.) muss den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern zu folgenden Punkten Auskunft geben:

  • Forschungsgebiet
  • Ziele und Relevanz des Vorhabens vor dem Hintergrund des Forschungsstandes
  • Innovativität des Projekts
  • Einschlägige eigene Vorarbeiten
  • Niedersachsenbezug
  • Kooperationen
  • Arbeits- und Zeitplan

Dem Antrag sind die Lebensläufe der Antragstellerin / des Antragstellers sowie der vorgesehenen wissenschaftlichen Bearbeiterin / des wissenschaftlichen Bearbeiters beizufügen. Bei Projektanträgen von befristet beschäftigten Personen ist durch die zuständige Fakultät die Erklärung gem. Ziffer I beizufügen.

V. Antragsfrist

Die Förderanträge für das Folgejahr müssen bis zum 15. Dezember des Vorjahres vorliegen. Für die Einhaltung der Ausschreibungsfrist ist das Datum des Eingangsstempels beim MWK maßgeblich.


VI. Förderentscheidung

Die Förderanträge werden durch die Wissenschaftliche Kommission Niedersachsen begutachtet. Eine interdisziplinäre Auswahlgruppe reiht die Anträge nach ihrer Förderungswürdigkeit.

Das MWK trifft seine Förderentscheidung bis Juni eines jeden Jahres auf der Basis dieser Empfehlungen und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


VII. Hinweise zum Förderverfahren

Antragstellende können nach dieser Ausschreibung und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Im Fall der Bewilligung an Zuwendungsempfänger werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Nach Abschluss ist ein Sachbericht (maximal 3-5 Seiten) vorzulegen, der über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse des geförderten Vorhabens Auskunft gibt, d. h. auf Ausgangsfragen und Zielsetzung, Abweichungen vom ursprünglichen Konzept, erzielte Ergebnisse sowie Publikationen aus dem Projekt eingeht.


VIII. Kontakt

Bei Fragen zur Programmausschreibung wenden Sie sich bitte an:

Ute Rocker
Tel. 0511 120-2443
E-Mail: ute.rocker@mwk.niedersachsen.de

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