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Programmausschreibung

Pro*Niedersachsen – Forschungsprojekte der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften


Die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften sind für die Gesellschaft von großer Bedeutung. Die Analyse historischer, kultureller, geistiger und sozialer Zusammenhänge fördert das Verständnis für die Vergangenheit, schärft den Blick auf die Gegenwart und gibt Impulse für die künftige Entwicklung moderner Gesellschaften. Deshalb fördert das Land mit dem Programm „Pro*Niedersachsen – Forschungsprojekte der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften“ gezielt Forschungsarbeiten aus diesen Fachgebieten. Hochrangige Forschungsvorhaben, die neue Impulse für die jeweilige Fachrichtung erkennen lassen, stehen im Mittelpunkt des Programms. Die Einbeziehung von Gender- und Diversityaspekten ist erwünscht. Inter- oder transdisziplinäre ausgerichtete Forschungsvorhaben werden ausdrücklich begrüßt. Willkommen sind außerdem Forschungsvorhaben, die eine Relevanz in den adressierten Forschungsbereichen zu den niedersächsischen Aktivitäten im Rahmen der Exzellenzstrategie aufweisen.


I. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Hochschulen des Landes Niedersachsen entsprechend §2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) sowie vom Land finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Anträge können durch promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gestellt werden. Sofern die Antragstellerin/ der Antragsteller befristet beschäftigt ist, ist dem Antrag eine Erklärung der antragstellenden Einrichtung beizufügen, dass das Projekt dort durchgeführt werden kann, die Einrichtung als Zuwendungsempfängerin die Administration der Fördermittel übernimmt und die Durchführung des Projekts nach einem möglichen Ausscheiden der Antragstellerin/ des Antragstellers dort gewährleistet ist.


II. Fördervolumen, -dauer und -beginn

Projekte können für einen Zeitraum von längstens 3 Jahren mit einem Mittelvolumen von höchstens 250.000 Euro gefördert werden.

Eine Förderung der Vorhaben kann frühestens ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres erfolgen.


III. Verwendung der Fördermittel

Eine Verwendung der Fördermittel ist für Personalausgaben, Sachausgaben und für Geräteinvestitionen möglich. Im Falle der Kooperation mit einer außerniedersächsischen Forschungseinrichtung können bis zu 10 Prozent der Fördersumme diesen Einrichtungen zufließen.

Folgende Positionen sind förderfähig:

  • Doktorandinnen und Doktoranden (65 % einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 13 TV-L für längstens 3 Jahre). Diese sollten im Regelfall in ein Programm zur strukturierten Doktorandenausbildung (z.B. Graduate School, Graduiertenkolleg, Promotionskolleg o.ä.) einbezogen werden.
  • Postdoktorandinnen und Postdoktoranden (bis zu 100 % einer Vollzeitstelle für längstens 3 Jahre).
  • Vertretungsmittel zur Ermöglichung von „Forschungszeit“ für Professorinnen und Professoren (bis zu einem Jahr).
  • Förderfähig ist ebenfalls die Finanzierung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie studentischen Hilfskräften.
  • Sach- und Reisekosten. Reisekosten sind nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRK) in Verbindung mit den Vorschriften der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) und den Verwaltungsvorschriften zur NRKVO (VV-NRKVO) vom 10.01.2017 in der derzeit gültigen Fassung förderfähig (Erläuterung: Förderfähig sind notwendige Ausgaben für Fahrten mit dem preislich günstigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel).
  • Druck- bzw. Publikationskosten für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (bis zu 10.000 Euro; die Ergebnisse sollten möglichst in Open Access zur Verfügung gestellt werden).
  • Wissenschaftliche Geräte. Diese können beantragt werden, wenn sie zur Durchführung des Projektes benötigt werden und nicht zur Grundausstattung gehören. Bei der Beantragung müssen die Geräte im Einzelnen genau bezeichnet und ihre Preise einschließlich aller Nebenkosten angegeben werden. Laufende Ausgaben für wissenschaftliche Geräte, z. B. für Energieverbrauch, Versicherungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzteile, werden nicht gefördert. Es ist zu bestätigen, dass die sachgemäße Nutzung, Unterbringung und Wartung der Geräte sowie die Deckung der laufenden Ausgaben sichergestellt ist.


Für die Kalkulation der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze des Niedersächsischen Finanzministeriums maßgebend. Informationen hierzu sind auf der Programmübersichtsseite www.mwk.niedersachsen.de/ausschreibungen unter der Bezeichnung „Tabellen der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben“ erhältlich. Ist bei Antragstellung bereits eine konkrete Person für die Bearbeitung des Forschungsvorhabens in Aussicht genommen, ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Die Personalausgaben sind in diesem Fall anhand der persönlichen Daten möglichst genau zu ermitteln.

Nicht förderfähig sind:

  • die Erstattung von indirekten Kosten, d. h. Kosten für in Anspruch genommene Infrastruktur (z. B. Raum- oder Energiekosten)
  • Ausgaben für Bewirtung
  • Mittel zum Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Bauunterhaltung.


IV. Antragstellung

Förderanträge sind ungeheftet bzw. ungebunden unter Verwendung des Antragsformulars „Antrag auf Förderung von Forschungsvorhaben (GKS)

  • auf dem Dienstweg, d.h. über die Geschäftsleitung bzw. das Präsidium der Hochschule oder eine andere vertretungsbefugte Stelle postalisch in zweifacher Ausfertigung
  • sowie in elektronischer Version des Antrags (eine Datei inklusive aller Anlagen mit einer Höchstgröße von 2 MB, PDF)

unter folgender Anschrift an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu richten:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 12
Postfach 2 61
30002 Hannover

elektronisch an: ute.rocker@mwk.niedersachsen.de

Die Förderanträge sind nach dem Antragsformular „Antrag auf Förderung von Forschungsvorhaben (GKS)“ zu strukturieren. Bitte reichen Sie außerdem den Ausgaben- und Finanzierungsplan ausgefüllt ein.

Der Antrag (maximal 15 Seiten, Schriftgröße 11 pt.) muss den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern zu folgenden Punkten Auskunft geben:

  • Forschungsgebiet(e)
  • Explizite Darlegung des Forschungsvorhabens vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstandes und auf Grundlage der wissenschaftlichen Standards
  • Innovativität des Projekts
  • Einschlägige eigene Vorarbeiten
  • Kooperationen
  • Einordnung des Forschungsvorhabens in die Forschungsbereiche der Fakultät
  • ggf. Benennung strukturbildender Maßnahmen des Forschungsvorhabens
  • ggf. Bezüge zu niedersächsischen Aktivitäten im Rahmen der Exzellenzstrategie
  • ggf. inter- oder transdisziplinäre Ausrichtungen
  • ggf. Begründung für Beantragung des Fördermittelhöchstsatzes
  • Arbeits- und Zeitplan

Dem Antrag sind die Lebensläufe der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sowie der vorgesehenen wissenschaftlichen Bearbeiterin bzw. des wissenschaftlichen Bearbeiters beizufügen. Bei Projektanträgen von befristet beschäftigten Personen ist durch die zuständige Fakultät die Erklärung gem. Ziffer I beizufügen.


V. Antragsfrist

Die Förderanträge für das Folgejahr müssen bis zum 15. Oktober des Vorjahres vorliegen.

Für die Einhaltung der Ausschreibungsfrist ist das Datum des Eingangsstempels beim MWK maßgeblich.


VI. Förderentscheidung

Die Förderanträge werden durch die Wissenschaftliche Kommission Niedersachsen in einem zweistufigen Verfahren begutachtet. Eine interdisziplinäre Auswahlgruppe reiht auf der Grundlage von Stellungnahmen unabhängiger Fachgutachter/innen die Anträge nach ihrer Förderungswürdigkeit.

Das MWK trifft seine Förderentscheidung bis Juni eines jeden Jahres auf der Basis dieser Empfehlungen und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


VII. Hinweise zum Förderverfahren

Antragstellende können nach dieser Ausschreibung und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Im Fall der Bewilligung an Zuwendungsempfänger werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Nach Abschluss ist ein Sachbericht (maximal 3-5 Seiten) vorzulegen, der über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse des geförderten Vorhabens Auskunft gibt, d. h. auf Ausgangsfragen und Zielsetzung, Abweichungen vom ursprünglichen Konzept, erzielte Ergebnisse sowie Publikationen aus dem Projekt eingeht.


VIII. Kontakt

Bei Fragen zur Programmausschreibung wenden Sie sich bitte an:

Ute Rocker
Tel. 0511 120-2443
E-Mail: ute.rocker@mwk.niedersachsen.de

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