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Corona-Sonderprogramm für kommunale Kultureinrichtungen

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) unterstützt kommunale Kultureinrichtungen, die im vergangenen Winter durch die Corona-Pandemie in Not geraten sind, mit insgesamt bis zu acht Millionen Euro. Ziel der Förderung ist es, Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft in Niedersachsen zu erhalten, damit auch künftig ein vielfältiges kulturelles Angebot in der Fläche vorgehalten werden kann.

Gewährt werden die Fördermittel als Billigkeitsleistungen im Sinne des §53 LHO nach Maßgabe des §2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz – COVID-19-SVG) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 in Defizit geratene Einrichtungen im Kulturbereich in kommunaler Trägerschaft und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Anträge können Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft mit Sitz in Niedersachsen stellen, die überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen, ein regelmäßiges für die breite Öffentlichkeit zugängliches Kulturangebot vorhalten, nicht ausschließlich gewinnorientiert arbeiten, deren überwiegende Tätigkeit Bestandteil des Förderspektrums des MWK ist und die in Folge der Pandemie mit besonders großen finanziellen Herausforderungen konfrontiert sind. Antragsberechtigt sind zum Beispiel kommunale Theater, Museen, Bibliotheken, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstschulen, Musikvereine und Musikschulen.

I. Antragsberechtigt sind:

  • kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie Kultureinrichtungen als unselbstständige Abteilungen oder Regiebetriebe betreiben,
  • Eigenbetriebe kommunaler Gebietskörperschaften,
  • Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, bei denen kommunale Gebietskörperschaften die Mehrheit der Gesellschafteranteile halten und
  • eingetragene Vereine und Stiftungen, wenn sie nach ihrer Verfasstheit einen bestimmenden Einfluss kommunaler Gebietskörperschaften vorsehen.

II. Antragsvoraussetzungen:

Voraussetzung für einen Antrag ist, dass die Einrichtungen in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 in der laufenden Geschäftstätigkeit ein Defizit von mindestens 60.000 Euro erwirtschaftet haben.

III. Höhe der Billigkeitsleistung:

Die Höhe der gewährten Billigkeitsleistung wird aus dem Defizit aus der laufenden Geschäftstätigkeit im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 abgeleitet. Es wird eine Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 50 Prozent des Defizits gewährt.

Zum Download

Nachfolgend können Sie sich das Antragsformular sowie die Anlagen zum Corona-Sonderprogramm für kommunale Kultureinrichtungen herunterladen.

Dem Antrag sind außerdem die im Antragsformular genannten Anlagen beizufügen.

Anträge müssen unterzeichnet und mit allen notwendigen Anlagen per Post gesendet werden an:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 33
Leibnizufer 9
30169 Hannover

Die Antragsfrist endet am 9. November 2022. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel.

Die Richtlinie wurde im Ministerialblatt vom 26.10.2022 veröffentlicht und ist unter VORIS abrufbar.

Ihre Fragen beantworten:

Verena Meinen
Telefon 0511 120-2497

und

Uwe Meyer
Telefon 0511 120-2593

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