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Fragen und Antworten zum Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) regelt den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturdenkmalen in Niedersachsen. Ziel des Gesetzes ist es, das kulturelle Erbe Niedersachsens dauerhaft zu bewahren und wissenschaftlich zu erforschen.
Aus Sicht der Landesregierung soll der Denkmalschutz in Niedersachsen einfacher, schneller und günstiger gehandhabt werden können: Den entsprechenden Entwurf des MWK zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) hat das Kabinett am 7. Juli 2026 zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Die Novelle soll Verantwortlichkeiten präzisieren und Verfahren beschleunigen. Sechs Wochen haben nun die beteiligten bzw. betroffenen Verbände Zeit, um im Rahmen der Verbandsbeteiligung Kritik, Änderungswünsche oder Bedenken zu äußern. Ab 26. August werden die Stellungnahmen aus der Verbandsbeteiligung ausgewertet und ggf. eingearbeitet, ehe der endgültige Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird.
Der Gesetzentwurf mit Begründung sowie die entsprechende Synopse können hier eingesehen werden:
Entwurf Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
Synopse zum Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
Alle wichtigen Fakten zum Gesetzentwurf:
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) regelt den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturdenkmalen in Niedersachsen.
Es legt fest, welche Objekte als Denkmale gelten, verpflichtet deren Eigentümer zur Erhaltung im Rahmen des Zumutbaren und bestimmt, dass Veränderungen, Nutzungsänderungen oder der Abbruch von Denkmalen grundsätzlich einer Genehmigung bedürfen.
Zudem enthält das Gesetz Regelungen zum Schutz archäologischer Bodenfunde sowie zu den Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden.
Ziel des Gesetzes ist es, das kulturelle Erbe Niedersachsens dauerhaft zu bewahren und wissenschaftlich zu erforschen.
Der Denkmalschutz in Niedersachsen soll einfacher, schneller und günstiger gehandhabt werden können. Die Novelle soll Verantwortlichkeiten präzisieren und Verfahren beschleunigen.
Die wesentlichsten Vereinfachungen sind:
- Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen bei Maßnahmen von besonderer Bedeutung künftig statt des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege (NLD) die oberste Denkmalschutzbehörde (MWK) einbeziehen. Die Kriterien für solche Maßnahmen werden außerdem auf eine sehr kleine Fallgruppe begrenzt. Das stärkt die kommunale Entscheidungskompetenz und beschleunigt Verfahren.
- Bei Gruppendenkmalen im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 3 NDSchG), umgangssprachlich Ensembleschutz genannt, beschränkt sich die Denkmaleigenschaft künftig auf das äußere Erscheinungsbild, soweit es sich nicht um Einzeldenkmale handelt.
- Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen in eigener Verantwortung sicher, dass die gesetzlichen Regelungen zur Bodendenkmalpflege eingehalten werden. Eine Abstimmung mit dem NLD ist nicht mehr verpflichtend, im Bedarfsfall kann seine fachliche Beratung aber weiterhin in Anspruch genommen werden
- Erdarbeiten sollen künftig nur noch dann eine denkmalrechtliche Genehmigung erfordern, wenn sie an Stellen durchgeführt werden sollen, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. Gegenwärtig sind das 114.721 Fundstellen.
- Der Gesetzesentwurf sieht vor, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit als Grenze der Erhaltungspflicht auf die öffentliche Hand als Denkmaleigentümerin auszuweiten. Eine Ausnahme bleiben Maßnahmen von besonderer Bedeutung im Sinne des Gesetzes.
Der Denkmalschutz in Niedersachsen soll durch das Gesetz praktikabler und klarer werden, indem Zuständigkeiten eindeutiger bestimmt und Verfahren einfacher gestaltet werden. Kulturdenkmale bleiben selbstverständlich geschützt.
Dabei bewegt sich der Gesetzgeber im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Erforschung von Kulturdenkmalen einerseits und einer praktikablen Umsetzbarkeit im Sinne der Bürgerinnen und Bürger andererseits.
Die Akzeptanz des Denkmalschutzes kann nur gewahrt werden, wenn er den Bürgerinnen und Bürgern verhältnismäßig und alltagsfähig erscheint.
Baudenkmale müssen authentisch erlebbar bleiben, sie sollen für die Allgemeinheit aber auch nutzbar sein.
Bodendenkmale sollen weiterhin möglichst geschützt im Boden verbleiben, dürfen die Entwicklung der allgemeinen menschlichen Lebenswelt aber auch nicht unverhältnismäßig behindern.
Die Neufassung des NDSchG sieht unter anderem eine Änderung des §13 vor. Künftig sollen Erdarbeiten nur noch dann eine denkmalrechtliche Genehmigung erfordern, wenn sie an Stellen durchgeführt werden, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale im Sinne des §4 eingetragen sind. Gemeint sind damit sämtliche archäologische Fundstellen, die im Fachinformationssystem Denkmalatlas PRO vorgehalten werden. Gegenwärtig sind dort rund 115.000 Fundstellen vermerkt.
An diesen bekannten archäologischen Fundstellen soll nach dem Willen der Landesregierung weiterhin eine denkmalrechtliche Genehmigung für Erdarbeiten erforderlich sein. Der Gesetzentwurf will für alle anderen Flächen in Niedersachsen ein schlankeres Verfahren ermöglichen. Durch die Einführung des objektiven Kriteriums eines Verzeichniseintrags wird für alle Beteiligten Klarheit und Berechenbarkeit hergestellt, wo künftig eine Genehmigung gebraucht wird und ggf. archäologische Untersuchungen stattfinden müssen.
Der Gesetzesentwurf meint sämtliche Fundstellen, die im Niedersächsischen Fachinformationssystem (Denkmalatlas PRO) vorgehalten werden. Dort ergibt die Suche aktuell ca. 115.000 Fundstellen.
Der „Denkmalatlas PRO“ enthält damit wesentlich mehr Einträge als der öffentlich zugängliche digitale Denkmalatlas.
Sollten interne Begriffsbestimmungen des verzeichnisführenden Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege missverständlich sein, wird die Landesregierung ggf. erforderliche Klarstellungen auf dem Erlassweg regeln.
Der Gesetzentwurf soll die Bauplanung erleichtern, indem er für alle Beteiligten mehr Klarheit und Rechtssicherheit schafft. Künftig soll anhand eines objektiven Kriteriums eindeutig erkennbar sein, wann für Erdarbeiten eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Dadurch werden Unsicherheiten verringert und Planungen besser berechenbar.
Unverändert bleibt, dass Erdarbeiten an Fundstellen und Standorten archäologischer Objekte, die im Denkmalatlas Pro erfasst sind, genehmigungspflichtig sind. Die zuständige Denkmalschutzbehörde prüft im Genehmigungsverfahren weiterhin, ob beispielsweise archäologische Voruntersuchungen erforderlich sind. Auch künftig wird dafür archäologisches Fachpersonal benötigt. Zudem werden viele Vorhabenträger solche Untersuchungen weiterhin im eigenen Interesse veranlassen, um Zufallsfunde sowie daraus resultierende Verzögerungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Sogenannte Verursachergrabungen sind Grabungen, die vom jeweiligen Verursacher der Erdarbeiten zu tragen sind. Sie werden nach aktueller Rechtslage nötig, wenn die Erdarbeiten an Stellen erfolgen sollen, von denen der Verursacher „weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden“. In der Praxis kann diese Regelung sehr weit ausgelegt und im Extremfall das gesamte Land vorbeugend unter Schutz gestellt werden.
Der Gesetzentwurf beschränkt die Genehmigungspflicht auf die Stellen, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. Dies sind aktuell rund 115.000 Fundstellen in Niedersachsen. Hier wird die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen der Genehmigung weiterhin prüfen, ob zum Beispiel eine archäologische Voruntersuchung angeordnet werden muss.
Zudem werden Vorhabenträger in vielen Fällen aus eigenem Interesse Untersuchungen beauftragen, um Zufallsfunde und entsprechende Verzögerungen und Kostensteigerungen zu vermeiden. Davon unabhängig fallen selbstverständlich jegliche Bodenfunde, die Kulturdenkmal sein könnten, weiterhin unter die Vorschriften des unveränderten § 14 NDSchG, müssen also gesichert und geborgen werdenEin Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die archäologische Forschung auf echte Desiderate zu fokussieren. Die Konzentration auf ausgewiesene Fundstellen ermöglicht es dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege, seine Forschungen zielgerichteter und ertragreicher auszurichten und die Gewinnung redundanter Informationen zu teils extrem hohen Kosten zu vermeiden.
Denkmalwerte Zufallsfunde an nicht eingetragenen Stellen sind weiterhin durch die Regelungen aus den §§ 7 und14 NDSchG geschützt, können also rechtzeitig gesichert und geborgen werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Schutzumfang von Gruppendenkmalen grundsätzlich auf das äußere Erscheinungsbild zu beschränken. Damit soll vermieden werden, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden ohne Einzeldenkmaleigenschaft denkmalrechtliche Auflagen erfüllen müssen, ohne die dafür vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen nutzen zu können. Gebäude oder Bestandteile, die die Voraussetzungen eines Einzeldenkmals erfüllen, sollen dagegen ausdrücklich als Einzeldenkmal ausgewiesen werden. Dadurch bleiben weitergehende Schutzmöglichkeiten erhalten, während zugleich ein angemessener Ausgleich zwischen denkmalrechtlichen Anforderungen und steuerlichen Entlastungen geschaffen wird.
Der Gesetzentwurf stärkt die Entscheidungskompetenz der unteren Denkmalschutzbehörden, also der Landkreise und Städte mit eigenem Bauamt. Diese sind aber selbstverständlich unverändert zur denkmalrechtlichen Sorgfalt und Achtung der Gesetze verpflichtet.
Wenn die Fachkompetenz für konkrete Fragestellungen nicht vorgehalten werden kann, ist jede Behörde verpflichtet, sie sich auf geeignete Weise einzuholen. Das NLD wird den unteren Denkmalschutzbehörden und den privilegierten Bauausführenden auf deren Anforderung in Zukunft selbstverständlich weiterhin in gewohnter Weise beratend zur Verfügung stehen, wenn diese Beratung zur rechtmäßigen Durchführung des NDSchG erforderlich ist.Angesichts steigender Belastungen in den kommunalen Haushalten ist auch bei öffentlichen Trägern eine Abwägung zwischen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und dem Erhaltungswert eines Kulturguts vorzunehmen. Die Grenze der Unzumutbarkeit ist laut Gesetzesentwurf insbesondere dann erreicht, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können.
Bei Bodendenkmalen ist die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit fast nie relevant, da ein im Boden verborgenes Kulturgut im Regelfall keine Erhaltungskosten verursacht. Bodendenkmale, die aufgrund überwiegender anderer Interessen nicht im Boden verbleiben können, müssen ausgegraben, geborgen und dokumentiert werden.
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