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EU-Beihilferecht und die Anwendung auf die öffentliche Kulturförderung
EU-Beihilferecht und die Anwendung auf die öffentliche Kulturförderung
Die Regelungen des EU-Beihilferechts sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich auf alle Kulturförderungen anzuwenden. Die EU will auf diese Weise möglichen Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirken. Der Art. 107 Ziffer 1 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert Beihilfen als „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [...] soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.
Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts ist jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit durch Angebot von Waren/Dienstleistungen ausübt, unabhängig von der Rechtsform, wirtschaftlichem Charakter, Art der Finanzierung und der steuerlichen Einordnung. Insofern können Kultureinrichtungen grundsätzlich Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn sein.
Ein Vorteil bzw. eine Begünstigung liegt nicht nur dann vor, wenn unentgeltliche staatliche Leistungen gewährt werden, sondern auch in den Fällen, in denen den staatlichen Leistungen keine adäquaten Gegenleistungen gegenüberstehen oder Belastungen für ein Unternehmen vermindert werden, welche von dem Unternehmen üblicherweise zu tragen gewesen wären.
Beihilfen im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV sind grundsätzlich verboten und müssen vor ihrer Genehmigung bei der EU-Kommission angemeldet und zunächst von dieser genehmigt, das heißt notifiziert werden.
Ausnahmetatbestände der EU
- Ausnahmen der gesetzlichen Notifizierungspflicht sind in Artikel 107 Abs. 2 als Legalausnahmen unter Abs. 3 als Ermessensausnahmen geregelt.
- Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für Unterstützungen, die aufgrund ihres geringen Volumens unter eine Bagatellgrenze (De-minimis) fallen und bei denen davon ausgegangen wird, dass infolge der geringen Höhe der Zuwendung keine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels erfolgt.
- Sofern die Bagatellgrenze überschritten wird, ist eine weitere Ausnahme unter Beachtung der Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung möglich.
Was sind staatliche Mittel?
Staatliche Mittel im Sinne des EU-Beihilferechts sind Fördermittel des Landes, der vom Land zur Vergabe von Fördermitteln berechtigten Einrichtungen wie regionale Kulturträger, Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur und andere Kulturverbände. Weiterhin fallen darunter Fördermittel des Bundes, der Kommunen, der EU sowie der öffentlichen Stiftungen.
Weitere Informationen und die rechtlichen Grundlagen haben wir für Sie zusammengefasst. Außerdem bieten wir Ihnen ein ausführliches Informationsblatt zum EU-Beihilferecht sowie die einschlägigen EU-Verordnungen.