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Bildungszeit
Das Niedersächsische Bildungszeitgesetz (NBildZG) ist das neue Landesgesetz, das die bisherigen Rechtsgrundlagen für den Bildungsurlaub in Niedersachsen ab dem 1. Januar 2027 ersetzt. Es gibt Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Tage Freistellung pro Jahr, um an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Während dieser Zeit wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt.
Mit dem neuen Gesetz wird der Begriff „Bildungsurlaub“ durch „Bildungszeit“ ersetzt und das Recht auf Weiterbildung modernisiert, vereinfacht und an aktuelle gesellschaftliche Anforderungen angepasst. Die Novelle verfolgt das Ziel, Weiterbildung in Niedersachsen attraktiver, zeitgemäßer und einfacher nutzbar zu machen. Gleichzeitig sollen digitale Lernformen, ehrenamtliches Engagement und lebenslanges Lernen stärker gefördert werden. Darüber hinaus werden Verfahren vereinfacht und transparenter gestaltet.
Mit dem Niedersächsischen Bildungszeitgesetz wird das bisherige Bildungsurlaubsgesetz modernisiert und zum 1. Januar 2027 abgelöst. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Bildungsurlaub heißt künftig Bildungszeit: Der Begriff „Bildungsurlaub“ wird durch „Bildungszeit“ ersetzt. Damit soll der Fokus stärker auf Weiterbildung, lebenslanges Lernen und persönliche Qualifizierung gelegt werden
Bildungszeit für Ehrenamt möglich: Bildungszeit kann ausdrücklich für die Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten genutzt werden – mit dem neuen Gesetz können bis zu 50 % einer Bildungsveranstaltung praktischen Inhalts sein, was zur Einübung der Lerninhalte insbesondere im ehrenamtlichen Kontext dienlich sein kann. Hierdurch werden Vereine, Verbände und das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt.
Online- und Hybridangebote werden berücksichtigt: Digitale Lernangebote können künftig anerkannt werden, wenn eine direkte Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden möglich ist; diese Regelung war zuvor per Erlass vorgegeben und wurde nun ausdrücklich im Gesetzestext verankert. Dadurch wird Bildungszeit in Verbindung einer individuell wählbaren Tagesanzahl noch flexibler und zeitgemäßer.
Mehr Flexibilität bei der Nutzung: Die Bildungszeit kann für mehrere einzelne Veranstaltungen genutzt oder zusammenhängend genommen werden. Sie kann damit bereits ab einem einzelnen Tag – auch digital – in Anspruch genommen werden, während zuvor 3-5 zusammenhängende Tage vorgeschrieben waren. Diese Flexibilität kommt deutlich mehr Menschen mit unterschiedlichsten Lebenswirklichkeiten wie etwa Teilzeitbeschäftigung oder familiären Pflichten zugute.
Ansparmöglichkeiten: Nicht genutzte Bildungszeit kann in das Folgejahr übertragen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können zusätzlich Ansprüche aus den beiden davorliegenden Jahren und damit insgesamt nach vier Jahren bis zu 20 Tage einzeln oder zusammenhängend genutzt werden.
Klare Qualitätsstandards für Bildungsangebote in einem Gesetz: Das Gesetz definiert , welche Anforderungen an anerkannte Bildungsveranstaltungen gestellt werden, beispielsweise hinsichtlich Unterrichtsumfang, Teilnehmerkreis und Programmveröffentlichung.
Modernisierte und digitale Verfahren: Die mit Bildungszeitbeantragung verbundenen Verfahren, darunter die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, werden, soweit nicht bereits etabliert,künftig vollständig elektronisch ablaufen. Zudem werden Nachweis- und Genehmigungsverfahren innerhalb desGesetzes geregelt.
Schutz der Beschäftigten: Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungszeit benachteiligt werden. Dieser Schutz bleibt ausdrücklich im Gesetz verankert.
Das Niedersächsische Bildungszeitgesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig treten das bisherige Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz und die dazugehörige Durchführungsverordnung außer Kraft.
Anspruch auf Bildungszeit haben insbesondere:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- arbeitnehmerähnliche Personen
- Menschen mit Behinderungen in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
Der Anspruch kann erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Der gesetzliche Anspruch beträgt fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Wer regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet, erhält einen entsprechend angepassten Anspruch.
Ja. Die Bildungszeit kann zusammenhängend oder für mehrere einzelne Bildungsveranstaltungen in ganzen Arbeitstagen genutzt werden.
Ja.
- Nicht genutzte Bildungszeit aus dem Vorjahr kann im laufenden Jahr nachgeholt werden.
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers können zusätzlich Ansprüche aus den beiden davorliegenden Kalenderjahren genutzt werden.
Dadurch können mehrere Jahresansprüche gebündelt werden.
Anerkannt werden Bildungsveranstaltungen, die unter anderem:
- der Weiterbildung dienen,
- ein veröffentlichtes Programm haben,
- pädagogischen Qualitätsanforderungen entsprechen und sachgemäße Bildungsarbeit gewährleisten,
- mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag umfassen (An- und Abreisetage mindestens vier Stunden),
- für jede Person grundsätzlich offenstehen.
Auch Online-Formate sind möglich, wenn ein direkter Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden gewährleistet ist.
Eine Bildungszeitveranstaltung kann bereits ab einem Tag stattfinden.
Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:
- mindestens 6 Unterrichtsstunden an regulären Veranstaltungstagen
- mindestens 4 Unterrichtsstunden an An- und Abreisetagen
Dadurch werden Bildungsangebote deutlich flexibler als in der bisherigen Praxis mit häufig mehrtägigen Veranstaltungsblöcken.
Ja.
Durch die Übertragungs- und Ansparmöglichkeiten können mehrere Bildungszeitansprüche gebündelt werden. Damit können auch umfangreichere Qualifizierungen von bis zu 20 Arbeitstagen ermöglicht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und gegebenenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt.
Ja.
Es können auch anerkannte Veranstaltungen zur Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten ausdrücklich über Bildungszeit besucht werden. Dabei darf bis zur Hälfte der Veranstaltungsdauer aus praktischer Ausübung des Ehrenamts bestehen.
Beispiele:
- Vereinsvorstände
- Jugendleiterinnen und Jugendleiter
- Freiwilligenarbeit
- Katastrophenschutz
- soziale und kulturelle Ehrenämter
Bestimmte Angebote gelten künftig grundsätzlich als anerkannt, wenn sie von den folgenden Veranstaltern angeboten werden und der politischen Bildung dienen. Die Veranstaltungen müssen dabei weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen an Bildungszeit erfüllen. Dazu gehören Veranstaltungen der bzw. des:
- Bundeszentrale für politische Bildung
- Landeszentralen für politische Bildung
- Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
- Niedersächsischen Landtages
- Institutionen der Europäischen Union
Ja.
Die bekannten Informationsfahrten zum Deutschen Bundestag (BPA-Fahrten) gelten künftig ausdrücklich als anerkannte Bildungsveranstaltungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Ja.
Zur Stärkung der Demokratiebildung gelten auch entsprechende politische Bildungsangebote des Niedersächsischen Landtages sowie von Einrichtungen der Europäischen Union als anerkannte Bildungsveranstaltungen.
Ja.
Praxisanteile können künftig bis zu 50 Prozent der Veranstaltungsdauer umfassen, insbesondere bei Qualifizierungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Nicht anerkannt werden insbesondere Veranstaltungen, die:
- überwiegend der Erholung oder Unterhaltung dienen,
- ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgen,
- der privaten Lebensführung dienen,
- dem Erwerb von Fahrerlaubnissen dienen,
- unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen.
Hiervon sind in Teilbereichen grundsätzlich Abweichungen erlaubt, etwa wenn die Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung, der Aus- und Fortbildung nebenberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten dient.
Die geplante Inanspruchnahme muss dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung in Textform mitgeteilt werden.
Der Mitteilung sind Angaben zur Bildungsveranstaltung beizufügen.
Bislang betrug die Frist vier Wochen. Durch die verlängerte Frist sollen Arbeitgeber und Beschäftigte mehr Planungssicherheit erhalten. Weitere Informationen stellt die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) für alle Interessierten bereit. Die AEWB bearbeitet als Anerkennungsstelle im Land Niedersachsen die Anträge für den bisherigen Bildungsurlaub sowie die künftige Bildungszeit.
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Ablehnung ist beispielsweise möglich, wenn:
- zwingende betriebliche oder zwingende dienstliche Belange entgegenstehen und
- Erholungswünsche anderer Beschäftigter unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.
Reagiert der Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung weder mit einer Ablehnung noch mit einer Entscheidung über die Genehmigung, gilt die Bildungszeit als genehmigt.
Nur in dringenden Ausnahmefällen.
Voraussetzung ist, dass unvorhersehbare Umstände eintreten, die einer Genehmigung entgegengestanden hätten. Entstehende Stornierungskosten sind dann vom Arbeitgeber zu erstatten.
Ja.
Während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Die Berechnung erfolgt nach den für die Beschäftigten im Krankheitsfall geltenden Regelungen.
Ja.
Eine Teilnahmebescheinigung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss der Veranstaltung in Textform vorzulegen.
Bereits genutzte Bildungszeit aus dem laufenden Jahr und den drei vorhergehenden Kalenderjahren wird auf den jeweiligen Anspruch beim neuen Arbeitgeber angerechnet.
Auf Wunsch muss der bisherige Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
Bödekerstraße 16
30161 Hannover
Tel.: 0511 300 330 332 und 0511 300 330 329
