Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Fragen und Antworten zum Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz

Eine Straße in der Innenstadt von Goslar   Bildrechte: Pixabay
Symbolbild Denkmalschutz: Die Innenstadt von Goslar im Harz.

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) regelt den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturdenkmalen in Niedersachsen. Ziel des Gesetzes ist es, das kulturelle Erbe Niedersachsens dauerhaft zu bewahren und wissenschaftlich zu erforschen.

Aus Sicht der Landesregierung soll der Denkmalschutz in Niedersachsen einfacher, schneller und günstiger gehandhabt werden können: Den entsprechenden Entwurf des MWK zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) hat das Kabinett am 7. Juli 2026 zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Am 3. November 2026 hat das Kabinett den finalen Entwurf angenommen. Im nächsten Schritt wird der Landtag darüber beraten.

Die Novelle soll Verantwortlichkeiten präzisieren und damit die Zielsetzung der Landesregierung umsetzen, die Verwaltung unter der Überschrift „Einfacher. Schneller. Günstiger“ zu optimieren.

Ein Schwerpunkt liegt auf der konsequenten Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung. Dafür werden bestehende Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörden (Kommunen) reduziert.

Unter anderem sieht der Entwurf folgende Vereinfachungen vor:

  • Künftig soll nicht mehr zwischen Einzeldenkmalen und Gruppendenkmalen (sogenannter Ensembleschutz) unterschieden werden. Das schafft Klarheit und vermeidet komplizierte Abgrenzungsfragen.

  • Die Pflicht der unteren Denkmalschutzbehörden zur Herstellung des Benehmens mit dem NLD in Angelegenheiten der Bodendenkmalpflege entfällt.

  • Erdarbeiten sollen künftig nur noch dann eine denkmalrechtliche Genehmigung erfordern, wenn sie an Stellen durchgeführt werden sollen, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind.

  • Künftig sollen zeitgemäße Nutzungen von Denkmalen erleichtert und so das Nutzungsgebot für Kulturdenkmale weiter gestärkt werden. Eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung ist häufig die wichtigste Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt von Kulturdenkmalen.

  • Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen bei Maßnahmen von besonderer Bedeutung künftig statt des Niedersächsische Landesamts für Denkmalpflege (NLD) die oberste Denkmalschutzbehörde (MWK) einbeziehen. Die Kriterien für besondere Maßnahmen werden außerdem auf eine sehr kleine Fallgruppe begrenzt. Das stärkt die kommunale Entscheidungskompetenz und beschleunigt Verfahren.
  • Der Begriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit soll durch die allgemeine Zumutbarkeit als Grenze der Erhaltungspflicht ersetzt werden. Eine Sonderregelung für die öffentliche Hand wird künftig nicht mehr erforderlich sein.

  • Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen künftig verpflichtet werden, genehmigte oder angeordnete Maßnahmen an Kulturdenkmalen dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Denkmalverzeichnis fortlaufend aktualisiert werden kann und den tatsächlichen Zustand der Denkmale möglichst genau abbildet. Im Gegenzug wird die Verpflichtung der unteren Denkmalschutzbehörden gestrichen, für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis zu führen.

Darüber hinaus sollen im Zuge des Bundeswehrfördergesetzes Bauvorhaben auch im Denkmalrecht deutlich erleichtert werden, soweit sie unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen.

Alle wichtigen Fakten zum Gesetzentwurf:

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