BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz
Die Förderung ist abgestimmt auf die finanziellen Möglichkeiten der Antragstellenden und ihrer Familien. Über die Höhe der Förderung entscheidet deshalb vor allem
- das Einkommen der Eltern, der:des Ehepartner:in bzw. der:des eingetragenen Lebenspartner:in im vorletzten Kalenderjahr
- eigenes Einkommen
- das Vermögen der auszubildenden Person.
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Erstausbildung geleistet.
Dieser sogenannte BAföG-Grundanspruch beinhaltet die weiterführende allgemeinbildende und zumindest drei Schul- oder Studienjahre einer berufsbildenden Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Insbesondere Bachelor-/Masterstudiengänge sind dabei als Studiengangskombination einer Gesamtausbildung gleichgestellt.
Förderungsfähig sind Ausbildungen an:
- Allgemein- und Berufsbildenden Schulen (ab Klasse 10) und Kollegs
(Vollzuschuss) - Höheren Fachschulen, Akademien, Berufsakademien und Hochschulen
(Hälfte Zuschuss/Hälfte zinsloses Staatsdarlehen)
Die Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und noch einigen anderen Schulen setzt darüber hinaus voraus, dass die:der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und die auswärtige Unterbringung auch erforderlich ist, da die besuchte (oder eine andere vergleichbare) Schule insbesondere von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist.
Die Förderungsfähigkeit hängt im Übrigen von den persönlichen Voraussetzungen der:des Auszubildenden ab, z. B. Altersgrenze von 45 Jahren.
Der BAföG-Grundanspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Erstausbildung. Danach kann unter besonderen Voraussetzungen noch eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss gefördert werden, z. B. eine rechtlich erforderliche Ergänzungsausbildung.
Betriebliche Ausbildungen können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Das Aufstiegs-BAföG (umgangssprachlich auch „Meister-BAföG“ genannt) fällt nicht unter das BAföG, sondern wird durch ein eigenes Gesetz geregelt: das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung entscheidet über Ihren Antrag und berät Sie auch zu allen Fragen rund um das BAföG.
Bei den kommunalen Ausbildungsämtern können Sie sich über eine schulische Ausbildung (einschließlich Praktika) im Inland informieren:
- Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien (mit Abschlüssen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind): Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
- Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
- Alle anderen Schüler:innen: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern
Bei dem für Ihre Hochschule zuständigen Studierendenwerk können Sie sich über ein Studium (einschließlich Praktika) im Inland informieren. Die Studierendenwerke sind auch zuständig für die Entscheidung über die Förderung einer Ausbildung an einer Berufsakademie.
Sie möchten sich über ein Studium oder eine schulische Ausbildung (einschließlich Praktika) im Ausland informieren: Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind – je nach Zielland – bestimmte zentrale Auslandsämter in Deutschland zuständig.
BAföG sollte rechtzeitig beantragt werden, da es erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird. Um die Frist zu wahren, können Sie zunächst auch einen formlosen Antrag stellen und die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen später nachreichen.
Der BAföG-Antrag kann direkt über das Online-Portal BAföG Digital unter www.bafög-digital.de ausgefüllt werden. Das Online-Tool hilft Ihnen dabei, die richtigen Formblätter auszusuchen und alle wichtigen Angaben zu machen. Auch Ihre Eltern, Ihr:e Ehepartner:in oder Ihr:e eingetragen:e Lebenspartner:in können dort das für sie relevante Formblatt 3 ausfüllen. Außerdem können Sie dort Änderungen mitteilen.
Falls Ihnen kein digitaler Zugang zur Verfügung steht, können Sie auch die Papier-Vordrucke nutzen: Diese sind entweder auf der Seite des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt oder bei den BAföG-Ämtern erhältlich.Weitere Informationen finden Sie beim Deutschen Studierendenwerk und beim Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist online abrufbar.
Bei Fragen können Sie die kostenfreie BAföG-Hotline unter der Nummer 0800–223 63 41 montags bis donnerstags 8:00 – 18:00 Uhr und freitags 8:00 – 16:30 Uhr erreichen.
Das kostenfreie Gebärdentelefon kann gehörlosen und hörgeschädigten Bürgerinnen und Bürgern unter https://www.gebaerdentelefon.de/bafoeg/ helfen.
Zur Antragstellung: BAföG Digital

