Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Beantragung der Umsatzsteuerbescheinigung

Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht


Hinweis: Beachten Sie auch die Informationen für Antragstellende!

Zuständigkeit, Teil 1:

Geht es um Theater, Orchester (auch Solisten), Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien, Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Bühnenregisseurinnen/Bühnenregisseure, Bühnenchoreographinnen/Bühnenchoreographen, um künstlerische Bildungseinrichtungen (z.B. Musik-, Tanz-, Ballett-, Theater- oder Kunstschulen) bzw. um die Veranstaltung von Theatervorführungen oder Konzerten?

  • Ja: Weiter

  • Nein, es handelt sich um botanische Gärten, zoologische Gärten oder Tierparks:
    Bitte wenden Sie sich an die Naturschutzbehörde. Bitte fragen Sie den Landkreis Ihres Betriebssitzes oder diejenige Behörde, die z.B. Ihren Zoo genehmigt hat, nach einer Bescheinigung.

  • Nein, z.B. bei privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen:
    Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig.

Danach sind insbesondere zuständig:

  • das Ministerium für Inneres und Sport
    für Bildungseinrichtungen im Bereich der Polizei und der Rettungssanitäter,

  • das Finanzministerium
    für Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens,

  • das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Osnabrück
    für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und für Einrichtungen, die auf Prüfungen vorbereiten, für die es eine Prüfungsordnung erlassen hat,

  • die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung in Hannover
    für Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung und der Weiterbildung ist - soweit kein anderes Ressort zuständig ist (z.B. Kampfkunstschulen),

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit rechtskräftigen , BeckRS 2020, 3539 – entschieden:


  1. Für die Umsätze einer Kampfsportschule kommt grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht

  2. Eine Steuerbefreiung scheidet in diesem Fall selbst dann aus, wenn der Unternehmer über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.

  • Das Gericht hat geurteilt, dass die angebotenen Leistungen nicht als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender berufsbildender oder berufsbildender Einrichtungen einzuordnen seien.

  • Lassen Sie sich daher von Ihrem Steuerberater oder Finanzamt beraten.

  • die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
    für Schulen in freier Trägerschaft und andere freie Bildungseinrichtungen, die auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (z. B. Nichtschülerprüfung aufgrund des NSchG, Kammerprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, als Ergänzungsschule nach § 161 Abs. 2 Satz 1 NSchG anerkannte Heilpraktikerschule) oder auf einen Beruf in einem Sachgebiet vorbereiten, das nicht im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums liegt.
Auch für schulische Maßnahmen SEK I und II sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung zuständig;
  • Z.B. Fortbildungen für Schulen zum Thema Gesundheit von Lehrerinnen und Lehrern
  • Z.B. Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler der 1. bis zur 13. Klasse

Es kommt darauf an, wo die antragstellende Person steuerlich geführt wird.

Informationen finden Sie unter dem Link:

  • das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
    für Bildungseinrichtungen zur Fort- und Weiterbildung von Architekten und Ingenieuren,

  • das Justizministerium
    für Einrichtungen, die auf die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung im Fach Rechtswissenschaften vorbereiten,

  • das Oberlandesgericht in Celle
    für Bildungseinrichtungen im Bereich des Notarberufs,

  • das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
    für Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich des Naturschutzes vorbereiten.

Zuständigkeit, Teil 2:

Werden Sie oder wird Ihr/e Mandant/in in Niedersachsen steuerlich geführt?

  • Ja: Weiter
  • Nein: Erbringen Sie Ihre oder erbringt Ihr/e Mandantin ihre/seine Leistungen ausschließlich außerhalb Ihres/ihres/seines Landes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind/ist aber in Niedersachsen tätig?
    • Ja: Weiter
    • Nein: Bitte wenden Sie sich an ein Land innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie oder Ihr/e Mandant/in tätig sind/ist.
      • ODER: Sind Sie oder Ihr/e Mandant/in ein ausländisches Theater, Orchester oder ein/e ausländische/r Musiker/in, Bühnenregisseur/in oder Bühnenchoreograph/in und der erste Auftritt (z.B. für dieses Theaterstück) ist in Niedersachsen?
        • Ja: Weiter
        • Nein bei Theatern, Orchestern, Musikerinnen und Musikern:
          Bitte wenden Sie sich an das Land, in dem Sie Ihren oder Ihr/e Mandant/in den ersten Auftritt haben/hat. Die Bescheinigung gilt dann in der Regel auch für die anderen Auftritte.
        • Nein bei Bühnenregisseurinnen/regisseuren oder Bühnenchoreographinnen/choreographen:
          Bitte wenden Sie sich an das Land innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie oder Ihr/e Mandant/in tätig sind/ist.



Welche Bescheinigung benötigen Sie oder Ihr/e Mandant/in vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur?

Für die Bescheinigung erforderliche Daten:

  • Ihr Name / ggf. Name Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten

  • Ihre Anschrift / ggf. Anschrift Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten

  • Ihre Ruf-Nummer / Mobil-Nummer, ggf. die Nummern Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten

  • Ihre E-Mail-Adresse / ggf. Adresse Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten

  • Wer soll die Bescheinigung erhalten? Sie oder ggf. Ihre Mandantin/Ihr Mandant?

  • Wer soll den Kostenfestsetzungsbescheid (die Bescheinigung ist gebührenpflichtig) erhalten: Sie oder ggf. Ihre Mandantin/Ihr Mandant?

  • Ihren Antrag oder Ihre Anträge mit den erforderlichen Unterlagen; beachten Sie hierfür die für Sie entscheidenden Informationsseiten:

    MWK - Informationen für Antragsstellende

Hinweise:

  • Vor Antragstellung wird eine steuerrechtliche Beratung empfohlen.

  • Sie können auch Anträge für mehrere Bescheinigungen stellen.

  • Bitte senden Sie keine Links. Links werden aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet.

  • Bitte senden Sie Ihren Antrag per E-Mail (bitte möglichst nur mit einer Anlage) an umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de. Es gibt noch kein Formular.

  • Zukünftig werden Sie auf dieser Internetseite ein elektronisches Formular zum Ausfüllen finden. Derzeit können wir noch nicht sagen, wann dies der Fall sein wird.

  • Die Bescheinigung wird rückwirkend erstellt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

  • Es liegt im Ermessen des Ministeriums, ob die Bescheinigung befristet oder mit Widerrufsvorbehalt ausgesprochen wird.

  • Bei ausländischen Künstlerinnen und Künstlern ohne Steuersitz in Niedersachsen werden nur befristete Bescheinigungen erstellt (für die Einzelveranstaltung oder die Tournee, wenn ein Tourneeplan vorgelegt wird).

  • Bitte legen Sie die Bescheinigung dem Finanzamt vor. Es entscheidet über die Umsatzsteuerbefreiung, insbesondere über die Frage, ob es sich bei den künstlerischen Einrichtungen um eine „gleichartige Einrichtung“ (Theater, Orchester usw.), handelt und ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Übrigen vorliegen. Bei den Schulen entscheidet das Finanzamt insbesondere, ob die Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung vorliegen und ob Ihr Unterricht nicht den Charakter einer bloßen Freizeittätigkeit hat.

  • Eine rechtswidrige Bescheinigung kann zurückgenommen werden, z.B. bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben.

  • Auch eine rechtmäßige Bescheinigung kann widerrufen werden, z.B. bei Änderung von Tatsachen.

  • Bei einem Wohnortwechsel sollten Sie mit Ihrer bei Ihrem derzeitigen Finanzamt hinterlegten Bescheinigung das neue Finanzamt aufsuchen. Akzeptiert das neue Finanzamt innerhalb des Landes Niedersachsen die bestehende Bescheinigung nicht, stellen Sie bitte beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur einen Antrag, wenn es um Theater, Orchester (auch Solisten), Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien, Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Bühnenregisseurinnen/Bühnenregisseure, Bühnenchoreographinnen/Bühnenchoreographen, um künstlerische Bildungseinrichtungen (z.B. Musik-, Tanz-, Ballett-, Theater- oder Kunstschulen) bzw. um die Veranstaltung von Theatervorführungen oder Konzerten geht.

  • Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die u.g. Ansprechpartnerin.


Ansprechpartnerinnen:

Vanessa Thamm (Di – Fr vormittags)
Simone Pohlmann

Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 46
Leibnizufer 9
30169 Hannover

E-Mail: Umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de


Telefon:


Frau Thamm: 0511 120-2573

Frau Pohlmann: 0511 120-2578


Stand: 18.03.2026

Rechtsvorschriften

In der Linkliste sind – sofern angegeben – die Rechtsvorschriften aufgeführt.

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