Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Beantragung der Umsatzsteuerbescheinigung

Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht


Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) stellt in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Umsatzsteuer aus.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, in welchen Fällen das MWK Umsatzsteuerbescheinigungen ausstellen kann und wie Sie einen Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuerbescheinigung stellen können.

Sie finden hier außerdem Formulare, die Sie für die Antragstellung nutzen können und zu Ihrer ergänzenden Information einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung, wenn Sie einen Antrag stellen möchten.

Was schreibt das Umsatzsteuerrecht vor?

Das Umsatzsteuerrecht regelt, welche Umsätze einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Umsätze von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Das UStG regelt auch Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht, z.B. bei Umsätzen sog. Kleiunternehmer nach § 19 UStG. Weitere Ausnahmen regelt § 4 UStG. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei, sofern die zuständige Landesbehörde das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bescheinigt.

Das betrifft nach § 4 Nr. 20 a) S. 2 und S. 3 UStG insbesondere bestimmte kulturelle Leistungen und nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bestimmte Bildungsleistungen.

Die Vorschriften lauten:

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

20.

a) die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, […]

21.

a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.

Wann ist das MWK für meinen Antrag zuständig?

Sie können bei dem MWK einen Antrag stellen, wenn Sie bzw. Ihre Einrichtung

  • steuerlich in Niedersachsen geführt werden (Steuersitz in Niedersachsen) oder
  • der erste Auftritt einer Tournee/ein Gastspiel in Niedersachsen stattfindet

und Ihre Einrichtung oder Sie als Solokünstler:in Leistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  • Theater,
  • Orchester, Kammermusikensembles, Chöre,
  • Museen oder Kunstsammlungen
  • Büchereien
  • Denkmäler der Bau- und Gartenkunst
  • Bühnenchoreographinnen und -choreographen
  • Bühnenregisseurinnen und -regisseuren

oder wenn Ihre Einrichtung oder Sie als Einzelperson

  • privaten künstlerischen Unterricht nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erbringen (Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung, z.B. Ballettschulen, Musikschulen, Kunstschulen, usw.).

Befreit mich eine Umsatzsteuerbescheinigung des MWK direkt von der Umsatzsteuerpflicht?

Nein. Das Finanzamt entscheidet darüber, welche Leistungen im konkreten Einzelfall einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Das MWK kann lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen bescheinigen, dass

  • die Leistungen von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen oder Kunstsammlungen, Büchereien, Denkmälern der Bau- und Gartenkunst die gleichen kulturellen Aufgaben wie Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen (z.B. wie Staatstheater, Staatsorchester, öffentlich-rechtliche Kunsthallen, usw.)
  • die Leistungen von Bühnenchoreograph/innen Bühnenregisseur/innen für Einrichtungen nach § 4 Nr. 20 a) S. 1 und 2 UStG unmittelbar dienlich sind
  • privater künstlerischer Unterricht nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erbracht wird.

Diese Bescheinigungen kann das Finanzamt für eine Umsatzsteuerbefreiung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Das MWK kann keine steuerrechtliche Einzelfallberatung anbieten. Wenden Sie sich bitte hierfür an Ihr Finanzamt oder Steuerberatungsstellen.

Antrag stellen – so geht’s

Schritt 1 – Passendes Formular auswählen

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung die hier bereitgehaltenen Formulare. Bitte wählen Sie nachfolgend das passende Formular aus.

Für Einrichtungen oder Solokünstler:innen aus den Bereichen Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen oder Kunstsammlungen, Büchereien, Denkmäler der Bau- und Gartenkunst nach § 4 Nr. 20 a) S. 2 UStG:

Antragsformular_4_20_S2.pdf


Für Bühnenchoreograph:innen oder Bühnenregisseur:innen an Einrichtungen nach § 4 Nr. 20 a) S. 3 UStG:

Antragsformular_4_20_S3.pdf


Für Einzelpersonen oder Einrichtungen, die privaten künstlerischen Unterricht nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erbringen:

Antragsformular_4_21_a_bb.pdf

Schritt 2 – Antrag ausfüllen und Nachweise zusammenstellen

Jedes Formular beinhaltet ein Merkblatt als Ausfüllhilfe, das Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung führt. Dem Merkblatt entnehmen Sie auch, welche Unterlagen Sie zusätzlich zum Formblatt als Nachweise einreichen.

Bitte lesen Sie vor der Antragstellung auch die dem Formular beigefügten Datenschutzerklärung. Dort finden Sie insbesondere Informationen darüber, wie Ihre Daten bei der Bearbeitung Ihres Antrags durch das MWK verarbeitet werden. Sie bestätigen bei der Antragstellung, dass Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen haben.

Schritt 3 – Antragstellung

Bitte senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschrieben Antrag sowie die erforderlichen Nachweise als pdf-Datei per E-Mail an umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de.

Bitte nutzen Sie keine anderen Dateiformate als das pdf-Format, weil diese durch die Bearbeitenden im MWK nicht geöffnet werden können. Bitte beachten Sie, dass auch zip-Dateien nicht geöffnet werden können. Senden Sie Nachweise oder Unterlagen in Dateiformaten, die nicht geöffnet werden können, kann dies dazu führen, dass diese für das Antragsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Dies kann ggf. auch zur Antragsablehnung führen.

Was passiert nach dem Absenden meines Antrags?

Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung (bitte auch im Spam-Ordner Ihres E-Mail-Postfaches nachsehen). Bitte bewahren Sie diese gut auf. Nach Eingang wird Ihr Antrag in die Bearbeitung aufgenommen.

Bitte beachten Sie: Unvollständig eingereichte Anträge können zur Ablehnung führen. Fehlende Unterlagen werden nur ausnahmsweise nachgefordert, z.B. wenn diese nach der elektronischen Übermittlung unleserlich geworden sind – denn grundsätzlich wird unterstellt, dass Unterlagen, die Sie nicht einreichen, Ihnen nicht vorliegen. Für die Nachsendung wird Ihnen in der Regel eine Frist von einigen Tagen gesetzt. Lassen Sie die Frist verstreichen, kann dies zur Antragsablehnung führen, wenn Ihr Antrag dann unvollständig ist.

Sobald über Ihren Antrag entschieden wurde, erhalten Sie die Entscheidung, z.B. eine ausgestellte Bescheinigung, auf dem Postweg.

Fallen für die Bearbeitung eines Antrags Gebühren an?

Ja, das MWK ist rechtlich verpflichtet, für die Antragsbearbeitung Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand, der mit der Bearbeitung verbunden ist. Vollständige und gut strukturierte Anträge erleichtern die Bearbeitung und können den Bearbeitungsaufwand und insofern den Zeitaufwand reduzieren.

Die Rechtsgrundlagen der Gebührenerhebung entnehmen Sie bitte den auf dieser Homepage bereitgehaltenen Rechtsvorschriften.

Kontakt

Sie erreichen uns per E-Mail unter umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de.

Sie erreichen uns telefonisch an folgenden Tagen und zu folgenden Uhrzeiten:

Mittwochs und Freitags von 10 bis 12 Uhr unter der Durchwahl: 0511/120-2573.

Bitte beachten Sie: Das MWK kann keine steuerrechtliche Einzelfallberatung anbieten. Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine steuerliche Beratung.

FAQ – Frequently asked questions – häufige Fragen

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