In der Linkliste sind – sofern angegeben – die Rechtsvorschriften aufgeführt.
Beantragung der Umsatzsteuerbescheinigung
Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht
Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) stellt in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Umsatzsteuer aus.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, in welchen Fällen das MWK Umsatzsteuerbescheinigungen ausstellen kann und wie Sie einen Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuerbescheinigung stellen können.
Sie finden hier außerdem Formulare, die Sie für die Antragstellung nutzen können und zu Ihrer ergänzenden Information einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung, wenn Sie einen Antrag stellen möchten.
Was schreibt das Umsatzsteuerrecht vor?
Das Umsatzsteuerrecht regelt, welche Umsätze einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Umsätze von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Das UStG regelt auch Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht, z.B. bei Umsätzen sog. Kleiunternehmer nach § 19 UStG. Weitere Ausnahmen regelt § 4 UStG. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei, sofern die zuständige Landesbehörde das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bescheinigt.
Das betrifft nach § 4 Nr. 20 a) S. 2 und S. 3 UStG insbesondere bestimmte kulturelle Leistungen und nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bestimmte Bildungsleistungen.
Die Vorschriften lauten:
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
20.
a) die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, […]
21.
a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
Wann ist das MWK für meinen Antrag zuständig?
Sie können bei dem MWK einen Antrag stellen, wenn Sie bzw. Ihre Einrichtung
- steuerlich in Niedersachsen geführt werden (Steuersitz in Niedersachsen) oder
- der erste Auftritt einer Tournee/ein Gastspiel in Niedersachsen stattfindet
und Ihre Einrichtung oder Sie als Solokünstler:in Leistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- Theater,
- Orchester, Kammermusikensembles, Chöre,
- Museen oder Kunstsammlungen
- Büchereien
- Denkmäler der Bau- und Gartenkunst
- Bühnenchoreographinnen und -choreographen
- Bühnenregisseurinnen und -regisseuren
oder wenn Ihre Einrichtung oder Sie als Einzelperson
- privaten künstlerischen Unterricht nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erbringen (Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung, z.B. Ballettschulen, Musikschulen, Kunstschulen, usw.).
Befreit mich eine Umsatzsteuerbescheinigung des MWK direkt von der Umsatzsteuerpflicht?
Nein. Das Finanzamt entscheidet darüber, welche Leistungen im konkreten Einzelfall einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Das MWK kann lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen bescheinigen, dass
- die Leistungen von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen oder Kunstsammlungen, Büchereien, Denkmälern der Bau- und Gartenkunst die gleichen kulturellen Aufgaben wie Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen (z.B. wie Staatstheater, Staatsorchester, öffentlich-rechtliche Kunsthallen, usw.)
- die Leistungen von Bühnenchoreograph/innen Bühnenregisseur/innen für Einrichtungen nach § 4 Nr. 20 a) S. 1 und 2 UStG unmittelbar dienlich sind
- privater künstlerischer Unterricht nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erbracht wird.
Diese Bescheinigungen kann das Finanzamt für eine Umsatzsteuerbefreiung berücksichtigen.
Bitte beachten Sie: Das MWK kann keine steuerrechtliche Einzelfallberatung anbieten. Wenden Sie sich bitte hierfür an Ihr Finanzamt oder Steuerberatungsstellen.
Antrag stellen – so geht’s
Schritt 1 – Passendes Formular auswählen
Bitte nutzen Sie zur Antragstellung die hier bereitgehaltenen Formulare. Bitte wählen Sie nachfolgend das passende Formular aus.
Für Einrichtungen oder Solokünstler:innen aus den Bereichen Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen oder Kunstsammlungen, Büchereien, Denkmäler der Bau- und Gartenkunst nach § 4 Nr. 20 a) S. 2 UStG:
Für Bühnenchoreograph:innen oder Bühnenregisseur:innen an Einrichtungen nach § 4 Nr. 20 a) S. 3 UStG:
Für Einzelpersonen oder Einrichtungen, die privaten künstlerischen Unterricht nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erbringen:
Schritt 2 – Antrag ausfüllen und Nachweise zusammenstellen
Jedes Formular beinhaltet ein Merkblatt als Ausfüllhilfe, das Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung führt. Dem Merkblatt entnehmen Sie auch, welche Unterlagen Sie zusätzlich zum Formblatt als Nachweise einreichen.
Bitte lesen Sie vor der Antragstellung auch die dem Formular beigefügten Datenschutzerklärung. Dort finden Sie insbesondere Informationen darüber, wie Ihre Daten bei der Bearbeitung Ihres Antrags durch das MWK verarbeitet werden. Sie bestätigen bei der Antragstellung, dass Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen haben.
Schritt 3 – Antragstellung
Bitte senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschrieben Antrag sowie die erforderlichen Nachweise als pdf-Datei per E-Mail an umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de.
Bitte nutzen Sie keine anderen Dateiformate als das pdf-Format, weil diese durch die Bearbeitenden im MWK nicht geöffnet werden können. Bitte beachten Sie, dass auch zip-Dateien nicht geöffnet werden können. Senden Sie Nachweise oder Unterlagen in Dateiformaten, die nicht geöffnet werden können, kann dies dazu führen, dass diese für das Antragsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Dies kann ggf. auch zur Antragsablehnung führen.
Was passiert nach dem Absenden meines Antrags?
Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung (bitte auch im Spam-Ordner Ihres E-Mail-Postfaches nachsehen). Bitte bewahren Sie diese gut auf. Nach Eingang wird Ihr Antrag in die Bearbeitung aufgenommen.
Bitte beachten Sie: Unvollständig eingereichte Anträge können zur Ablehnung führen. Fehlende Unterlagen werden nur ausnahmsweise nachgefordert, z.B. wenn diese nach der elektronischen Übermittlung unleserlich geworden sind – denn grundsätzlich wird unterstellt, dass Unterlagen, die Sie nicht einreichen, Ihnen nicht vorliegen. Für die Nachsendung wird Ihnen in der Regel eine Frist von einigen Tagen gesetzt. Lassen Sie die Frist verstreichen, kann dies zur Antragsablehnung führen, wenn Ihr Antrag dann unvollständig ist.
Sobald über Ihren Antrag entschieden wurde, erhalten Sie die Entscheidung, z.B. eine ausgestellte Bescheinigung, auf dem Postweg.
Fallen für die Bearbeitung eines Antrags Gebühren an?
Ja, das MWK ist rechtlich verpflichtet, für die Antragsbearbeitung Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand, der mit der Bearbeitung verbunden ist. Vollständige und gut strukturierte Anträge erleichtern die Bearbeitung und können den Bearbeitungsaufwand und insofern den Zeitaufwand reduzieren.
Die Rechtsgrundlagen der Gebührenerhebung entnehmen Sie bitte den auf dieser Homepage bereitgehaltenen Rechtsvorschriften.
Kontakt
Sie erreichen uns per E-Mail unter umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de.
Sie erreichen uns telefonisch an folgenden Tagen und zu folgenden Uhrzeiten:
Mittwochs und Freitags von 10 bis 12 Uhr unter der Durchwahl: 0511/120-2573.
Bitte beachten Sie: Das MWK kann keine steuerrechtliche Einzelfallberatung anbieten. Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine steuerliche Beratung.
FAQ – Frequently asked questions – häufige Fragen
Das Umsatzsteuerrecht ist komplex und stellt viele Anforderungen und Voraussetzungen an die Erteilung von Umsatzsteuerbescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a) S. 2 UStG, nach § 4 Nr. 20 a) S. 3 UStG und nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Diese Anforderungen und Voraussetzungen ergeben sich teilweise aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG) selbst, aber auch aus Verwaltungsvorschriften wie dem Umsatzsteueranwendungserlass des Bundesfinanzministeriums und aus verschiedenen Gerichtsurteilen.
Damit Sie die erforderlichen Angaben machen und die notwendigen Nachweise einreichen können, ist jedem Antragsformular ein Merkblatt beigefügt, dass Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung leitet und Ihnen erläutert, welche Angaben und Nachweise wichtig sind.
Das MWK arbeitet derzeit daran, Ihnen künftig eine vollständig digitale Antragstellung anbieten zu können. Bis diese verfügbar ist, gehen Sie bitte wie dargestellt vor.
Falls Ihnen im absoluten Ausnahmefall eine Antragstellung per E-Mail nicht möglich ist, senden Sie bitte das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular mit den erforderlichen Nachweisen postalisch an:
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Stichwort: Umsatzsteuerbescheinigung (z.H. Ref. 46)
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Bitte beachten Sie, dass bei postalischer Übersendung in der Regel keine Eingangsbestätigung versandt werden kann. Bitte geben Sie bei der postalischen Übersendung auch unbedingt eine E-Mail-Adresse an, unter der Sie bei Nachfragen zum Antrag erreicht werden können.
Das Merkblatt zum Antragsformular erläutert Ihnen Schritt für Schritt, welche Angaben und Nachweise für die Antragstellung erforderlich sind. Sie müssen sich für die Antragstellung lediglich an die Erläuterungen des Merkblattes halten.
Reichen Sie Ihren Antrag trotzdem ein, bevor er vollständig ausgefüllt ist oder lassen dabei erforderliche Nachweise weg, kann das zur Ablehnung Ihres Antrags führen, weil Ihr Antrag dann voraussichtlich nicht ausreichend begründet ist und nicht erkennen lässt, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Umsatzsteuerbescheinigung erfüllen.
Weil das Merkblatt zum Antragformular Ihnen ausführlich darstellt, wie der Antrag auszufüllen ist und welche Nachweise notwendig sind, wird das MWK in der Regel keine fehlenden Angaben oder Nachweise bei Ihnen nachfordern.
Nachforderungen erfolgen nur ausnahmsweise (z. B. bei unleserlichen Unterlagen) und in der Regel per E-Mail mit einer Frist zur Antwort. Wird die Frist nicht eingehalten, kann auch in diesem Fall die Ablehnung des Antrags die Folge sein.
Bitte beachten Sie: Das MWK ist gesetzlich verpflichtet, Verwaltungsgebühren für die Antragsbearbeitung zu verlangen. In der Regel fallen auch für die Ablehnung eines Antrags Verwaltungsgebühren an.Ein vollständig ausgefüllter Antrag kann den Bearbeitungs- und Zeitaufwand deutlich reduzieren.
War die Bescheinigung befristet und abgelaufen, ist nach Ablauf ein neuer Antrag zu stellen.
Wurde Ihnen eine unbefristete Bescheinigung erteilt, gilt diese grundsätzlich weiter, sofern sich Ihre Tätigkeiten oder Verhältnisse nicht verändert haben.
Zeigen Sie die genannten Veränderungen gegenüber dem MWK bitte unverzüglich an. Hierfür können Sie das Antragsformular nutzen. Dieses sieht die Möglichkeit der Änderungsanzeige bereits vor.
Nach Eingang Ihrer Änderungsanzeige prüft das MWK, inwiefern die Ihnen erteilte Bescheinigung weiter gelten kann, ob Ihre alte Bescheinigung aufzuheben ist und inwiefern eine neue Bescheinigung zu erteilen ist.
Das MWK bemüht sich um eine schellstmögliche Antragsbearbeitung. Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Eingangsdatum eines Antrages. Erfahrungsgemäß kommt es gelegentlich zu Bearbeitungsspitzen, z.B. wenn viele Antragstellende kurz hintereinander ihre Anträge stellen. In solchen Situationen kann es etwas länger dauern, bis Ihr Antrag bearbeitet ist. Wir bitten um Verständnis.
Bitte sehen Sie davon ab, Anfragen zum Bearbeitungsstand zu senden.
Wie auf dieser Homepage dargestellt, ist das MWK nur in bestimmten Fällen die zuständige Behörde für die Erteilung von Umsatzsteuerbescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a) S. 2 UStG, nach § 4 Nr. 20 a) S. 3 UStG und nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG.
Fallen Sie bzw. Ihre Einrichtung nicht in den Zuständigkeitsbereich des MWK, ist es nicht zielführend, beim MWK einen Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuerbescheinigung einzureichen. Das MWK kann Umsatzsteuerbescheinigungen nur in Fällen erteilen, für die es eine Zuständigkeit hat.
Ist das MWK nicht für Ihren Fall zuständig, könnte aber eine andere Behörde des Landes Niedersachsen für Ihren Fall zuständig sein. Bitte wenden Sie sich direkt dorthin. Welche Stelle in Ihrem Fall zuständig sein kann, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
- Botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks → zuständige Naturschutzbehörde (i. d. R. Landkreis des Betriebssitzes) oder Genehmigungsbehörde
-
Private Schulen / sonstige allgemein- oder berufsbildende Bildungseinrichtungen
- Polizei / Rettungssanitäter → Nds. Ministerium für Inneres und Sport
- Steuerberatungswesen → Nds. Finanzministerium
- Fort- und Weiterbildung Gesundheitsfachberufe / Einrichtungen mit Prüfungsordnung → Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Osnabrück
- Erwachsenenbildung / Weiterbildung → Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Hannover
- Fort- und Weiterbildung Architekten / Ingenieure → Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
- Vorbereitung erste/zweite juristische Staatsprüfung → Nds. Justizministerium
- Bildungseinrichtungen zum Notarberuf → Oberlandesgericht Celle
- Bildungseinrichtungen im Bereich Naturschutz → Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
- Schulen in freier Trägerschaft / freie Bildungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (u. a. Nichtschülerprüfungen, Kammerprüfungen, anerkannte Ergänzungsschulen wie Heilpraktikerschulen; außerdem schulische Maßnahmen Sek. I/II wie Fortbildungen, Nachhilfe Klassen 1–13) → Regionale Landesämter für Schule und Bildung.
umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de
Sie erreichen uns außerdem telefonisch an folgenden Tagen und zu folgenden Uhrzeiten:
Mittwochs und Freitags von 10 bis 12 Uhr unter der Durchwahl: 0511/120-2573
Bitte beachten Sie: Das MWK kann keine steuerrechtliche Einzelfallberatung anbieten. Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine steuerliche Beratung.
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