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Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG i.V.m. § 4 Nr. 20 b UStG für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten

Für erbrachte Darbietungen von den unter § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören


  • Für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch Sie als andere/n Unternehmer/in oder für Ihre Mandantin/Ihren Mandanten benötigen Sie für die Steuerfreiheit der Veranstaltung Bescheinigungen für alle bei Ihnen oder bei Ihrer Mandantin/Ihrem Mandanten aufgetretenen Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören, die noch nicht vom Finanzamt von der Umsatzsteuer befreit worden sind.
  • Veranstalter/in ist die/derjenige, die/der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung oder das Konzert abgehalten werden kann, wobei sie/er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst bestimmt.
  • Für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 b UStG gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren, da die Bescheinigung der Künstlerin/des Künstlers auf die/den Veranstalter/in durchwirkt.
  • Ebenso wie die Künstlerin/der Künstler besitzt auch die/der Veranstalter/in kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Wird ein/e Veranstalter/in für eine/n Künstler/in tätig, der/dem eine Bescheinigung erteilt worden ist, führt die/der Veranstalter/in steuerfreie Umsätze aus. Die/Der Veranstalter/in ist nicht verpflichtet, für die Künstlerin/den Künstler die Bescheinigung zu beantragen.
  • Es empfiehlt sich, auf Künstlerinnen/Künstler, die häufiger bei den Veranstaltungen auftreten, hinzuwirken, eine unbefristete Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG zu beantragen.
  • Die Theatervorführung/das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.
  • Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch das Land und die Gemeinden zu pflegen und zu fördern. Nicht die staatliche Ausübung von Kunst ist Aufgabe des Staates, sondern die Pflege der Kunst.
  • Sind Sie und Künstler/in identisch, reicht eine Bescheinigung des Ministeriums gemäß § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG.
  • Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen (wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen), Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
    • „Andere Unternehmer/innen“ im Sinne dieser Vorschrift können natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse, juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts außer Gebietskörperschaften sein.
      • Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG setzt voraus, dass die Körperschaften unternehmerisch tätig werden, das heißt, dass die Theater Betriebe gewerblicher Art der Länder oder Gemeinden sind.
      • Die Theater müssen also unmittelbar von den Ländern und Gemeinden betrieben werden.
      • Wird das Theater von einer/einem zwischengeschalteten Unternehmer/in geführt, z.B. von einer GmbH, an der eine Gebietskörperschaft beteiligt ist, kommt eine Steuerbefreiung nicht nach § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG, sondern nach S. 2 in Betracht.
        • Das gilt auch, wenn das Land oder die Gemeinde alleiniger Anteilseigner einer zwischengeschalteten Gesellschaft ist.
        • Für die zwischengeschalteten Unternehmer/innen kommt die Steuerbefreiung somit nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine öffentlich betriebene Einrichtung erfüllt.
    • „Theater“ ist der Sammelbegriff der für Zuschauer/innen bestimmten Darstellungen eines in Szene gesetzten Geschehens.
      • Theater ist demnach jede szenische Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens und die künstlerische Kommunikation zwischen Darstellerinnen/Darstellern und Zuschauerinnen/Zuschauern.
      • Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 a UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauerinnen/Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen.
      • Dabei ist ausreichend, dass ernst zu nehmende Aufführungen geboten werden.
      • Theater liegt vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist.
      • Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen und technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet.
      • Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugutekommen solle, die „professionell“ Aufführungen darböten und auf einem hohen Niveau arbeiteten und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen seien.
      • Auch Amateurtheater können der Öffentlichkeit Theaterstücke in einer Form und auf einer Ebene nahebringen, die eine Auseinandersetzung mit dem aufgeführten Stück erlaubt, zum Nachdenken anregt und unterhält.
      • Der Theaterbegriff setzt nicht voraus, dass die Vorführungen in einem Theatergebäude stattfinden.
      • Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts.
      • Solistinnen/Solisten können im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Theater bilden.
      • Solokabarettistinnen/Solokabarettisten können nach einer Entscheidung des EuGH steuerfrei sein.
      • Ein/e Dramaturg/in an einem Theater erfüllt grundsätzlich nicht die gleichen kulturellen Leistungen.
    • Zu den „Orchestern, Kammermusikensembles und Chören“ gehören alle Musiker/innen- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen.
      • Der Begriff der „Einrichtung“ schließt als Einzelkünstler/in auftretende Solistinnen/Solisten nicht aus.
      • Der Staat nimmt nicht als kulturelle Aufgabe allgemein die Produktion von Musik auf künstlerischem Niveau wahr. Dies ist Teil der Unterhaltungs-, hier speziell der Musikwirtschaft, und geschieht nicht in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, wie sie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft wahrnehmen. Die kulturelle Aufgabe von Musikeinrichtungen, z.B. von Chören, der Gebietskörperschaften besteht nicht in der Darbietung von Musik als solcher, z.B. Gesang, vielmehr muss mit der Darbietung von Musik ein Zweck über die bloße Unterhaltung und Gewinnerzielung hinaus verfolgt werden, nämlich ein Zweck, der sich aus den diesen Gebietskörperschaften zugewiesenen Aufgaben legitimiert.
      • Es geht um die Pflege, wie etwa der Pflege der Gesangskunst mit einem bestimmten Kanon aus vorhandenen Musikstücken, der Musikbildung und -erziehung oder der Fortentwicklung von bestimmten Musikbereichen.
      • Die kulturellen Aufgaben musikalischer Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sind einengend auszulegen.
  • Zur Prüfung der Frage, ob Sie oder Ihr/e Mandant/in gemäß § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen gemäß § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG erfüllen/erfüllt, tragen Sie bitte zu folgenden Punkten vor und fügen Sie Belege bei:
  • Angaben über die Einrichtung/Person (Name, Geschäftsort, Mitgliederliste)
  • Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird/Rückwirkende Bescheinigung - entscheidend ist, seit wann die Voraussetzungen für eine Bescheinigung vorliegen/Seit wann liegen Sie oder Ihr/e Mandant/in oberhalb der Kleinunternehmergrenze?
    • Kurzbiographie/Vita der Personen/Informationsmaterial zur Person/Einrichtung
    • Künstlerische Ausbildung
    • Kontinuität des künstlerischen Wirkens (Auftritte, Erfolge)
    • Aktuelle künstlerische Tätigkeit
    • Nachweise über Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken (Rezensionen, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung)
    • Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung
    • Programme, Flugblätter, Spielpläne zum beantragten Zeitraum
    • Pressekritiken
    • Wenn der Kulturauftrag (öffentliche Aufgabe) feststeht, dann sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Bescheinigung erfüllt.
    • Die Erfüllung „gleicher kultureller Aufgaben“ hat eine Einrichtung zur Voraussetzung, die in sächlicher und personeller Hinsicht funktionsfähig ist.
      • Der Begriff der gleichen kulturellen Aufgaben enthält keinen ausdrücklichen Bezug zu Qualitätsmaßstäben oder auch der Aufgabenerfüllung durch die sonstigen Einrichtungen, die in der Vorschrift genannt sind.
      • Geeignete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Kulturauftrags – welche Kriterien erfüllen Sie oder Ihr/e Mandant/in und warum?
      • Kulturelle Bildung
      • Bewahrung des kulturellen Erbes
      • Nachwuchsgewinnung und –förderung
      • Wahrnehmung experimenteller Kunst trotz wirtschaftlichen Risikos
      • Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit
      • Erreicht das Theater/Konzert einen gleichen oder ähnlichen Zuschauerkreis im öffentlichen Raum?
    • Gastieren ausländische Theater und Orchester im Inland an verschieden Orten, so genügt eine Bescheinigung der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das ausländische Ensemble erstmalig im Inland tätig wird.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
31.01.2023

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