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Programmausschreibung

Pro*Niedersachsen - Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen


Das Land Niedersachsen verfügt über eine reiche kulturelle Überlieferung. Sie ist geprägt von der einzigartigen naturräumlichen, historisch-politischen und ökonomischen Vielfalt des Landes. Diese Vielfalt hat das Leben und den Alltag der Menschen in den niedersächsischen Regionen von der Nordseeküste bis zum Harz beeinflusst und Spuren in der kulturellen Entwicklung hinterlassen. Die Zeugnisse dieser Entwicklung für die heutige Generation sichtbar zu machen und für die kommenden Generationen zu bewahren, ist Verpflichtung und Herausforderung zugleich.

Das Programm „Pro*Niedersachsen – Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen“ in Kooperation mit dem Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V.und der Arbeitsgemeinschaft der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen (ALLviN) richtet sich gezielt an nichtstaatliche kulturgutbewahrende Einrichtungen in kommunaler, gemeinnütziger oder privater Trägerschaft, die ihre Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich machen oder im Zuge des Förderprogramms zugänglich machen wollen.

„Pro*Niedersachsen – Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen“ setzt den Fokus auf Kooperationen: Die Antragstellung der nichtstaatlichen kulturgutbewahrenden Einrichtung erfolgt gemeinsam mit Einrichtungen in staatlicher Grundfinanzierung im wissenschaftlichen oder kulturellen Bereich[1]. Dadurch wird die Forschungsperspektive als Kernaufgabe gestärkt und Wissenschaft und Kultur gemeinsam in der Fläche gefördert. Gleichzeitig sollen die Kooperationen wissenschaftlichen Fach- und insbesondere Nachwuchskräften einen Einblick in die Praxis kulturgutbewahrender Einrichtungen bieten.

Gefördert werden forschungsgeleitete Projekte und Projektverbünde zur Erschließung, Präsentation oder Konservierung von Sammlungsteilen oder Sammlungsbeständen. Um die gesellschaftliche Relevanz der Arbeit kulturgutbewahrender Einrichtungen zu stärken und die Auseinandersetzung mit neuen, aktuellen Fragestellungen anzuregen, werden Gegenwartsbezüge angeregt. Die Berücksichtigung von Gender- und Diversity-Aspekten ist erwünscht.

Auch Projekte im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit können eingereicht werden; daneben sind Verbundprojekte im Zusammenschluss mehrerer Einrichtungen – beispielsweise unter regionalen Aspekten – zulässig. Die Projekte sollen ein konkretes „Produkt“ in den Bereichen Bewahrung, Sammlung oder Ausstellung zum Ziel haben – denkbar sind beispielsweise Sonderausstellungen, Digitalisierungsprojekte oder Publikationen (auch Editionen). Das Produkt verbleibt nach Abschluss des Projektes bei den kulturgutbewahrenden Einrichtungen.

Antragsberechtigt sind nichtstaatliche kulturgutbewahrende Einrichtungen in kommunaler, gemeinnütziger oder privater Trägerschaft, die ihre Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich machen oder zugänglich machen wollen. Der Antrag muss gemeinsam mit einem Partner aus dem Kreis der unter 1 genannten Einrichtungen gestellt werden. In fachlich begründeten Ausnahmefällen können zusätzlich auch nationale oder internationale Forschungseinrichtungen hinzugezogen werden.

Anträge können stellvertretend für die nichtstaatlichen, kulturgutbewahrenden Einrichtungen und in ihrem Auftrag auch von den für sie zuständigen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen (ALLviN) gestellt werden. Dieser Weg wird insbesondere für die Fälle empfohlen, in denen natürliche Personen als Antragsteller auftreten. Auch Verbundprojekte im Zusammenschluss mehrerer Einrichtungen – beispielsweise unter regionalen Aspekten – sind zulässig.


II. Fördervolumen, -dauer und -beginn

Projekte können für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten mit einem Mittelvolumen von höchstens 100.000 Euro gefördert werden. Der Projektbeginn erfolgt ab dem 1. Oktober 2023. In Ausnahmefällen (z. B. Fertigstellung von Publikationen) kann eine kostenneutrale Verlängerung beantragt werden.

III. Verwendung der Fördermittel

Eine Verwendung der Fördermittel ist für Personalausgaben ausschließlich in den Einrichtungen in staatlicher Grundförderung zulässig. Sachausgaben und Geräteinvestitionen sowie Lizenzkosten werden bei allen Projektpartnern gefördert. Die Zuwendung der Mittel erfolgt an die Einrichtung in staatlicher Grundfinanzierung. Diese leitet die Mittel gemäß bewilligtem Kosten- und Finanzierungsplan an die Projektpartner weiter. Im Falle der Kooperation mit einer außerniedersächsischen Forschungseinrichtung können bis zu 10 Prozent der Fördersumme diesen Einrichtungen zufließen.

Folgende Positionen sind förderfähig:

Zusätzliches wissenschaftliches und technisches Personal in den Einrichtungen in staatlicher Grundförderung sowie Mittel für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

  • Doktorandinnen/ Doktoranden (65 % einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 13 TV-L für längstens 2 Jahre), die nach Möglichkeit an einer Hochschule angesiedelt ist und in ein Programm zur strukturierten Doktorandenausbildung einbezogen wird
  • Postdoktorandinnen/ Postdoktoranden (bis zu 100 % einer Vollzeitstelle – bei Beantragung einer Vollzeitstelle max. ein Jahr)
  • Sachausgaben und Reisekosten. Reisekosten sind nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRK) in Verbindung mit den Vorschriften der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) und den Verwaltungsvorschriften zur NRKVO (VV-NRKVO) vom 10.01.2017 in der derzeit gültigen Fassung förderfähig.
  • Druck- bzw. Publikationsausgaben für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (bis zu 10.000 Euro - Ergebnisse sollten möglichst in Open Access zur Verfügung gestellt werden).
  • Geräte. Diese können beantragt werden, wenn sie zur Durchführung des Projektes benötigt werden und nicht zur Grundausstattung gehören. Bei der Beantragung müssen die Geräte im Einzelnen genau bezeichnet und ihre Preise einschließlich aller Nebenkosten angegeben werden. Laufende Ausgaben für wissenschaftliche Geräte, z. B. für Energieverbrauch, Versicherungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzteile, werden nicht gefördert. Es ist zu bestätigen, dass die sachgemäße Nutzung, Unterbringung und Wartung der Geräte sowie die Deckung der laufenden Ausgaben sichergestellt sind.
  • Sachkosten im Zusammenhang mit der kuratorischen und konservatorischen Betreuung von Sammlungsgut - Geräte und Lizenzkosten zur Erschließung von Sammlungen.
  • Zur Deckung projektbedingten Zusatzaufwands für die nichtstaatlichen, kulturgutbewahrenden Einrichtungen können Projektpauschalen in Höhe von bis zu 10 Prozent der Fördersumme beantragt werden.

Für die Kalkulation der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze des Niedersächsischen Finanzministeriums maßgebend. Informationen hierzu sind auf der Programmübersichtsseite www.mwk.niedersachsen.de/ausschreibungen unter der Bezeichnung „Tabellen der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben“ erhältlich. Ist bei Antragstellung bereits eine konkrete Person für die Bearbeitung des Forschungsvorhabens in Aussicht genommen, ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Die Personalausgaben sind in diesem Fall anhand der persönlichen Daten möglichst genau zu ermitteln.

Nicht förderfähig sind:

  • die Erstattung von indirekten Kosten über eine zulässige Projektpauschale hinaus, d. h. Kosten für in Anspruch genommene Infrastruktur (z. B. Raum- oder Energiekosten, siehe auch die Hinweise zu wissenschaftlichen Geräten
  • Ausgaben für Bewirtung
  • Mittel zum Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Bauunterhaltung.

IV. Antragstellung

Förderanträge sind ungeheftet bzw. ungebunden unter Verwendung des anliegenden Antragsformulars

  • auf dem Dienstweg, d.h. beispielsweise über die Geschäftsleitung bzw. das Präsidium der Hochschule oder eine andere vertretungsbefugte Stelle bzw. die Einrichtungsleitung postalisch in einfacher Ausfertigung
  • sowie in elektronischer Version des Antrags (eine Datei inklusive aller Anlagen mit einer Höchstgröße von 2 MB, PDF)

unter folgender Anschrift an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu richten:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 34
Postfach 2 61
30002 Hannover

elektronisch an: alina.jung@mwk.niedersachsen.de

Bitte reichen Sie außerdem den anliegenden Ausgaben- und Finanzierungsplan ausgefüllt ein.

Der Antrag (maximal 10 Seiten, Schriftgröße 11 pt.) muss den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern zu folgenden Punkten Auskunft geben:

  • Forschungsgebiet
  • Forschungsmethoden
  • Ziele und Relevanz des Vorhabens vor dem Hintergrund des Forschungsstandes
  • Innovativität des Projekts
  • Niedersachsenbezug
  • Kooperationen
  • Arbeits- und Zeitplan

Bei Projektanträgen von befristet beschäftigten Personen ist durch die zuständige Fakultät/Einrichtung eine Erklärung beizufügen, dass das Projekt dort durchgeführt werden kann, die Einrichtung als Zuwendungsempfängerin die Administration der Fördermittel übernimmt und die Durchführung des Projekts nach einem möglichen Ausscheiden der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dort gewährleistet ist.

V. Antragsfrist

Derzeit ist eine Antragtellung nicht möglich.

Für die Einhaltung der Ausschreibungsfrist ist das Datum des Eingangsstempels beim MWK maßgeblich.

VI. Förderentscheidung

Die Förderanträge werden durch die VolkswagenStiftung begutachtet. Eine interdisziplinäre Auswahlgruppe reiht die Anträge nach ihrer Förderungswürdigkeit.

Das MWK trifft seine Förderentscheidung bis voraussichtlich Frühsommer 2023 auf der Basis dieser Empfehlungen und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

VII. Hinweise zum Förderverfahren

Antragstellende können nach dieser Ausschreibung und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Im Fall der Bewilligung an Zuwendungsempfänger werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Nach Abschluss ist ein Sachbericht (maximal 3-5 Seiten) vorzulegen, der über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse des geförderten Vorhabens Auskunft gibt, d. h. auf Ausgangsfragen und Zielsetzung, Abweichungen vom ursprünglichen Konzept, erzielte Ergebnisse sowie Publikationen aus dem Projekt eingeht.


Kontakt

Bei Fragen zur Programmausschreibung wenden Sie sich bitte an

Alina Jung (Referat 34)
Tel. 0511 120-2534
E-Mail: alina.jung@mwk.niedersachsen.de




[1] Hochschulen des Landes Niedersachsen entsprechend §2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG), vom Land finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie vom Land finanzierte Museen, Bibliotheken, Archive außerdem das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das Niedersächsische Institut für historische Küstenforschung und die Stiftung niedersächsischer Gedenkstätten


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