Allg. Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBest-P)
(PDF, 0,11 MB)
Vergabe von Fördermitteln
Für Freie Theaterarbeit, Tanz und Kinder- und Jugendtheater in Niedersachsen
Es erfolgt in Kürze folgende Ausschreibung:
- Produktionsförderung 2026
Sie werden hier informiert, sobald die Antragstellung möglich ist. Die Frist zur Einreichung der Anträge wird voraussichtlich der 15.10.2025 sein.
Produktionsförderung
Im Rahmen einer Projektförderung können Theater in nicht-öffentlicher / privatrechtlicher Trägerschaft einschließlich Kinder- und Jugendtheater, Tanz und sonstige auf dem Gebiet der darstellenden Kunst berufsmäßig arbeitende Gruppen, Puppen- und Figurentheater sowie öffentliche und private Träger von Einrichtungen, die der freien Theaterarbeit dienen, auf Antrag Zuwendungen zu ihren Produktionskosten erhalten. Die Produktionen müssen dabei mind. zehnmal in Niedersachsen aufgeführt werden. Die Antragssumme muss mind. 10.000 Euro und darf max. 30.000 Euro betragen.
Anträge auf Produktionsförderung müssen bis spätestens 15.10.2024 über das Online-Antragsverfahren eingegangen sein. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen.
Die Antragsstellung auf Produktionsförderung für das Jahr 2026 ist nur über das NAVO-Online-Antragssystem möglich, welches in Kürze bereitgestellt wird.
Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren
- Hinweis zur Anmeldung: Für die Antragstellung benötigen Sie ein Bund-ID-Konto. Eine Antragstellung über das Servicekonto Niedersachsen ist nicht mehr möglich. Mit der Anmeldung über die Bund-ID gelangen Sie in das bekannte Antragssystem NAVO.
- Hinweis zur Förderentscheidung: Grundsätzlich kann bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen über eine Förderung nur aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden werden. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die Anzahl der Anträge übersteigt meistens die Bewilligungsmöglichkeiten. Daher kann erfahrungsgemäß nur ein Teil der Anträge berücksichtigt werden. In vielen Fällen wird bei einer Bewilligung daher nur eine anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgen. Diese ist begrenzt durch den in der Richtlinie Freie Theater vorgesehenen Maximalanteil und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Gefördert werden neue Theaterproduktionen freier professioneller Ensembles (Theater, Tanz, Kinder- und Jugendtheater), die sich durch eine hohe künstlerische Qualität auszeichnen und geeignet sind, die Kontinuität des kulturellen Angebots sicher zu stellen. Die Produktionen sollten durch ihren zeitgemäßen, zukunftsfähigen und künstlerisch qualitativ herausragenden Charakter eine besondere Bedeutung für die Kulturlandschaft in Niedersachsen haben. Ziele sind unter anderem die Teilhabe an Theaterangeboten in der Fläche Niedersachsens, die Entwicklung neuer Theaterformate sowie der Erhalt des kulturellen Erbes.
Die Produktionen müssen mind. 10 Mal in Niedersachsen aufgeführt werden. Die digitale Wiedergabe der Produktionen kann nicht als Aufführung gezählt werden.
Bitte beachten Sie: Wird das Projekt bereits im Ausgabenplan einer bewilligten Konzeptionsförderung 2025 – 2027 des MWK dargestellt, kann dieses nicht über die Produktionsförderung zusätzlich gefördert werden.
Gastspiele, Wiederaufnahmen.
Die Auswahlkommission bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über ihre Empfehlungen ein:
- Professionalität,
- künstlerische Qualität,
- überregionale Bedeutung und Ausstrahlung bzw. Reichweite des Projekts und Landesbezug,
- Innovationsgrad (Anbindung an zeitgenössische Diskurse und Ästhetiken),
- dramaturgische Schlüssigkeit des künstlerischen Konzepts,
- Kooperationen oder Vernetzung mit anderen zur Durchführung des Vorhabens,
- Publikumserschließung,
- Chancengleichheit, Nachwuchsförderung, Vermittlungsangebote,
- Vielfalt der Kunst und Vielfalt des Publikums (Diversität),
- Nachhaltigkeit in Bezug auf die Zielsetzung,
- spartenübergreifende und/oder neuartige Veranstaltungsformate,
- Orientierung an der Honoraruntergrenze (HUG),
- in der Fläche: Städte und ländliche Räume abdecken,
- Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,
- Angemessenheit und Plausibilität des Kosten- und Finanzierungsplans,
- Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Zuwendungsempfänger*innen sind Tanzensembles, Theaterensembles und Theaterschaffende der freien professionellen Theaterszene mit oder ohne eigener Spielstätte mit Sitz in Niedersachsen.
Antragsberechtigt sind Tanzensembles und Theaterensembles in nicht öffentlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft einschließlich Kinder- und Jugendtheater und sonstige auf dem Gebiet der darstellenden Kunst berufsmäßig arbeitende Gruppen, natürliche Personen, Puppen- und Figurentheater sowie öffentliche und private Träger von Einrichtungen, die der freien Tanzarbeit und Theaterarbeit dienen.
Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen und natürliche Personen, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Weiterhin ist eine Förderung in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.
Das Land Niedersachsen gewährt je Antrag eine Förderung zwischen 10.000,00 € und maximal 30.000,00 €. Die jeweilige Höhe der Förderung richtet sich nach der Empfehlung des Theaterbeirats.
Die Zuwendung soll 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein. Die Begründung muss deutlich machen, weshalb keine weiteren Drittmittel, Eigenmittel und Einnahmen in die Finanzierung des Projekts eingebracht werden können.
Grundsätzlich kann bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen über eine Förderung nur aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden werden. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die Anzahl der Anträge übersteigt meistens die Bewilligungsmöglichkeiten. Daher kann erfahrungsgemäß nur ein Teil der Anträge berücksichtigt werden. In vielen Fällen wird bei einer Bewilligung daher nur eine anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgen. Diese ist begrenzt durch den in der Richtlinie zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen vorgesehenen Maximalanteil und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Als Eigenanteil wird der Anteil betrachtet, der durch die Antragssteller*innen selbst zur Realisierung des Projekts beigesteuert werden kann. Dieser Anteil kann aus Eigenmitteln und Einnahmen bestehen.
Gem. der Allgemeinen Kulturförderrichtlinie können unbare Eigenleistungen ebenfalls als Eigenmittel gewertet werden. Als Beispiel ist hier ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten für das Projekt zu nennen. Wichtig ist hierbei, dass Eigenleistungen stets als fiktive Positionen auf der Finanzierungs- und Ausgabenseite aufgeführt werden müssen.
Drittmittel sind Mittel, die den Antragssteller*innen von anderen Institutionen und/oder natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden. Beispiele dafür sind Förderungen von Stiftungen, Sponsorengelder oder Spenden.
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug besteht und die Ausgabe zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig ist. Dazu zählen angemessene Honorare und Gagen sowie Personal-, Reise- und Sachausgaben, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind. Bei festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist detailliert darzustellen, welcher Teil ihrer Arbeit allein für das geförderte Projekt aufgewendet wird und somit unter die zuwendungsfähigen Ausgaben fällt.
Für die Reise- und Übernachtungsausgaben sind die Maßgaben gem. § 84 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit der Niedersächsischen Reisekostenverordnung zu beachten. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.
Beispiele für nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Büro-, Energie-, Kommunikationsausgaben (wenn diese nicht im direkten Zusammenhang mit der Projektumsetzung stehen)
- Sitzplatzreservierungen
- Mitgliedsbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen
- Kontoführungsgebühren
- nicht genutzte Skontoabzüge
- Leihverträge mit Privatpersonen
- Repräsentationsausgaben (z.B. Blumen, alkoholische Getränke, Premierenfeiern, Geschenke, Arbeitsessen etc.)
- Flaschenpfand
Der Antrag muss bis zum 15.10.2025 im Rahmen des Online-Antragsverfahrens gestellt werden. Ausschlaggebend für die Erreichung der Frist ist die Einreichung über das Online-Antragsverfahren, nicht der postalische Eingang der unterschriebenen Antragszusammenfassung. Die Hinweise zur Online-Antragsstellung sind hierbei zu beachten.
Um einen Antrag stellen zu können, ist seit 2024 ein Login über die BundID notwendig. Eine Anmeldung über das Servicekonto Niedersachsen ist nicht mehr möglich.
Beizufügen sind:
- das ausgefüllte Antragsformular
- ein ausgeglichener Ausgaben- und Finanzierungsplan (Nutzen Sie hierbei das Muster zum Ausgaben- und Finanzierungsplan)
- eine Projektbeschreibung (max. 3 Seiten lang)
- ggf. Nachweise über bewilligte Drittmittel (z.B. ein Scan des Dokuments, Schriftverkehr aus dem die Bewilligung deutlich wird oder Kontoauszüge)
- bei Erstantragsstellung: Auszug aus entsprechendem Register (Handels-, Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung), Nachweis Gemeinnützigkeit, Organisationsstatut (z.B. Satzung, Gesellschaftsvertrag, etc.)
Die unterzeichnete Zusammenfassung des Antrags ist zudem, unverzüglich nach der Online-Antragsstellung, postalisch an das:
Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur
Referat 33
Leibnizufer 9
30169 Hannover
zu senden.
Die Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Über den Antrag berät der Theaterbeirat. Nach der fachlichen Begutachtung durch den Theaterbeirat gibt dieser eine Empfehlung ab, daraufhin entscheidet das Ministerium abschließend über den Antrag. Die Mitglieder des Theaterbeirats werden auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben.
Mit einer Antwort ist ungefähr Anfang Februar des Folgejahres zu rechnen. Dabei handelt es sich bei einer Zusage um eine Inaussichtstellung. Diese dient lediglich der Information. Nach Einreichung aller nötigen aktualisierten Unterlagen und Informationen wird der Förderbescheid erstellt und versandt. Erst im Anschluss ist ein Mittelabruf möglich.
Ja, gem. der Allg. Kulturförderrichtlinie gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn mit Antragseingang über das Online-Antragssystem als genehmigt. Die Genehmigung ist der Eingangsbestätigungsmail zu entnehmen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass Aufwendungen bereits vor Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung entstanden sind, darf eine Landeszuwendung nicht gewährt werden bzw. bin ich zur Rückforderung der gesamten Zuwendung gezwungen.
Aus der Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung kann kein Rechtsanspruch auf eine Landeszuwendung hergeleitet werden und die Ausnahmegenehmigung stellt auch keine vorweggenommene Entscheidung über den Antrag auf Projektförderung dar. Auf das besondere Finanzierungsrisiko wird ausdrücklich hingewiesen.
Gem. der Richtline Freie Theater wird bis zu einer Höhe von 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben bzw. einer Fördersumme von 25.000,00 € die Förderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei einer Festbetragsfinanzierung wird das Projekt mit einem konkret festgelegten Betrag bezuschusst. Dieser reduziert sich nur, wenn die Gesamtausgaben unter den Zuschussbetrag fallen.
Im Gegensatz dazu wird bei Überschreiten des Finanzierungsanteils von 50 % und zusätzlicher Überschreitung der Fördersumme von 25.000,00 € oder bei Vorliegen von Hinweisen, dass sich die Finanzierungsstruktur noch ändern könnte, die Förderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Anteilfinanzierung deckt dabei nur einen bestimmten prozentualen Anteil der förderfähigen Ausgaben bis zu einem jeweils festgelegten Maximalbetrag ab. Verringern sich nach Projektabschluss die Gesamtkosten, wird die Förderhöhe mittels des festgelegten Prozentsatzes neu berechnet und eine ggf. erfolgte Überzahlung wird zurückgefordert. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
Falls in Ihrem Zuwendungsbescheid ein Hinweis zu nicht zuwendungsfähigen Ausgaben steht, dürfen Sie die Zuwendung des Landes Niedersachsens nicht zur Deckung dieser Ausgaben nutzen. Ein Beispiel dafür sind z.B. die Kosten für Blumen oder Dekorationen auf einem Festival. Diese Ausgaben sind dann durch z.B. andere Drittmittel oder Einnahmen zu finanzieren.
Ja, die Förderempfänger*innen müssen die Landesförderung mit der jeweils gültigen Wort-Bild-Marke des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des Projekts kenntlich machen.
Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist umgehend zu informieren, wenn sich maßgebliche Änderungen am Finanzierungsplan ergeben oder sich der Inhalt des Projektes stark ändert. Es ist insbesondere mitzuteilen, wenn weitere Finanzierungsquellen gefunden worden.
Die Antragsteller*innen haben im Rahmen des Antrags anzugeben, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
Bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung sind im Kosten- und Finanzierungsplan jegliche Positionen ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben, da diese als Vorsteuer nicht förderfähig ist.
Nach der Durchführung des Projekts sind die Förderempfänger*innen verpflichtet, dem Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur einen Verwendungsnachweis zukommen zulassen. Dieser besteht aus dem ausgefüllten und unterzeichneten Formular, einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Verwendung der Förderung.
Der Verwendungsnachweis ist nach Ablauf des Förderungszeitraums in der Regel innerhalb von sechs Monaten vorzulegen. Eine Verlängerung kann in Ausnahmefällen beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur beantragt werden.
Der Mittelabruf ist bis Mitte Dezember des Jahres, in dem die Förderung endet vorzunehmen. Ein späterer Mittelabruf ist nicht möglich!
Konzeptionsförderung
Neben der Projektförderung besteht die Möglichkeit einer 3-jährigen Konzeptionsförderung für Ensembles der Freien Darstellenden Künste mit und ohne Spielstätte. Sie ist angelegt als Spitzenförderung der freien Tanz- und Theaterszene. Kulturpolitisches Ziel ist der Ausbau und die Stärkung der Professionalität und der Kontinuität der qualitativ überragenden freien Theater und der Spiel- und Produktionsstätten. Produktionen, für die eine Produktionsförderung beantragt wird, dürfen kein Teil der Konzeptionsförderung sein. Für Spielstätten mit Ensemble sind über die Konzeptionsförderung lediglich künstlerische Konzepte u. Rechercheleistungen förderfähig. Eine Antragsstellung zur Konzeptionsförderung wird voraussichtlich wieder im Jahr 2027 möglich sein.
Spielstättenförderung
Mittels der Spielstättenförderung wird das Ziel verfolgt, den ausgewählten Spielstätten über einen Zeitraum von drei Jahren Planungsmöglichkeiten und -sicherheit zur Weiterentwicklung des Theaterbetriebes zu gewähren und diese strukturell zu stärken. Eine Förderung künstlerischer Konzepte ist hier ausgeschlossen.
Eine Antragsstellung zur Spielstättenförderung wird voraussichtlich wieder im Jahr 2027 möglich sein.
Theaterbeirat
Ein ehrenamtlich besetzter Theaterbeirat begutachtet die Förderanträge für Projekte im Bereich der Freien Theater und unterbreitet dem Ministerium Vorschläge zur Förderung.
Aktuelle Besetzung des Theaterbeirates:
- Prof. Dr. Jens Roselt
Institut für Medien- und Theaterwissenschaft an der Universität Hildesheim - Luzia Schelling
Schauspielerin und Dramaturgin - Silke zum Eschenhoff
Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Dramaturgin - Anna Mülter
künstlerische Leitung Festival Theaterformen - Vera Strobel
Künstlerische Leitung / Artistic Director im Theater o.N., FRATZ International & Berliner Schaufenster - Elisabeth Bohde
künstlerische Leitung in der Theaterwerkstatt Pilkentafel Flensburg - Harald Redmer
Kulturberatung, Regie, Produktion, Schauspiel aus Münster
Die Geschäftsstelle des Theaterbeirates wird geführt von:
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 33 – Theater und Musik
Leibnizufer 9, 30169 Hannover
Tel.: 0511 120-2560
Genehmigung zu Umsatzsteuerbefreiung
Für Theater- und Tanztheaterensembles besteht die Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung; Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Beantragung der Umsatzsteuerbescheinigung.