Artikel-Informationen
erstellt am:
19.03.2003
zuletzt aktualisiert am:
23.03.2010
HANNOVER. Der niedersächsische Verwaltungskostenbeitrag bleibt vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rückmeldegebühr an baden-württembergischen Hochschulen unberührt. Das erklärte Wissenschaftsminister Lutz Stratmann in Reaktion auf die Gerichtsentscheidung. "In Niedersachsen wird der Verwaltungskostenbeitrag für die verwaltungsmäßige Betreuung der Studierenden erhoben. Es handelt sich dabei nicht um eine Gebühr für die Rückmeldung wie in Baden-Württemberg", so Minister Stratmann. "In mehreren Urteilen von Verwaltungsgerichten wurde der niedersächsische Verwaltungskostenbeitrag für verfassungsgemäß erklärt."
In Niedersachsen müssen die Studierenden seit dem Sommersemester 1999 einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro pro Semester zahlen. Die hochschulübergreifenden Betreuungs- und Verwaltungseinrichtungen für die Studierenden umfassen zum Beispiel die Immatrikulationsämter, Akademischen Auslandsämter, Studienberatung und Praktikantenämter. Die Kosten für diese Leistungen wurden mit rund 65 Euro je Studierender und Semester ermittelt; tatsächlich erhebt das Land jedoch nur 50 Euro.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in Baden-Württemberg ein "grobes Missverhältnis" zwischen der Rückmeldegebühr in Höhe von 51 Euro und dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand von 4,26 Euro gesehen und daher die Gebühr für verfassungswidrig erklärt.
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19.03.2003
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23.03.2010