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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 22 d - Der Landtagsabgeordnete Hillmer (CDU) hatte gefragt:

„Reduzierung der Langzeitstudiengebühren - Zu wessen Lasten sind hier Umschichtungen geplant?“


Mit dem Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 (HBegleitG - Nds. GVBL. Nr. 35/2001, S. 806 ff.) wurde das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) vom 24. März 1998 dahingehend geändert, dass Vorschriften über das Studienguthaben (§ 81 a) und die Studiengebühr (§ 81 b) aufgenommen wurden. Soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung stand, erhoben die Hochschulen für das Land im Regelfall von den Studierenden für das Studium eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester (§ 81 b Abs.1 S.1 NHG). Gemäß § 81 b Abs. 3 S. 1 NHG wurde diese Studiengebühr erstmalig für das Sommersemester 2003 fällig. Von den Einnahmen standen den Hochschulen jährlich 5 Mio. Euro zur Verfügung.

Mit der Einführung der Studienbeiträge zum Wintersemester 2006/2007 wurden die Regelungen zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren modifiziert. Ist ein Studienbeitrag nach Ablauf des in

§ 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 NHG (i. d .z. Zt. gültigen Fassung) nicht mehr zu entrichten, so erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von Studierenden ab dem Wintersemester 2006/2007 wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 600 Euro für das folgende 1. und 2. Semester, 700 Euro für das folgende 3. und 4. Semester und 800 Euro ab dem folgenden 5. Semester (§ 13 Abs. 1 NHG)[1].

Von den Einnahmen aus Langzeitstudiengebühren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG stehen den Hochschulen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 NHG jährlich 5 Mio. Euro zur Verfügung. Die überschüssigen Beträge werden im Landeshaushalt vereinnahmt. Die Aufteilung de Einnahmen auf die einzelnen Hochschulen erfolgt entsprechend ihrem Anteil am Gesamtaufkommen.

Es ist nicht nur erklärtes Ziel der Landesregierung, mehr jungen Menschen ein Studium zu ermöglichen, sondern auch die Bedingungen von Studierenden in der Studienabschlussphase deutlich zu verbessern und damit auch zur Senkung der Studienabbrecherquote beizutragen. Um den Studierenden nicht die Studienabschlussphase zu erschweren plant die Landesregierung die sozial verträgliche Ausgestaltung der Langzeitstudiengebühr. Geplant ist, Langzeitstudiengebühren statt nach vier erst nach sechs Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit (also zwei Semester später) zu erheben und dann eine einheitliche Gebühr von 500 Euro statt einer Staffelung vorzusehen. Dabei sollen die Hochschulen auch zukünftig bis zu 5 Mio. Euro aus den Langzeitstudiengebühren erhalten. Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden, um Studierenden, die die Regelstudienzeit überschritten haben, Angebote zu unterbreiten, die einen zügigen Studienabschluss unterstützen. Die o. g. Modalitäten zur Berechnung des Anteils der Hochschulen sollen unverändert bleiben.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1 und 2:

Die tatsächliche Höhe der Einnahmen der Hochschulen bzw. der Eigenbehalt sowie der Anteil der an den Landeshaushalt fließt, kann für die Zukunft nicht konkret prognostiziert werden. Wie bisher hängen die Einnahmen aus Langzeitstudiengebühren von der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der langzeitstudiengebührenpflichtigen Studierenden ab. Zur Kompensation von Einnahmeausfällen des Landes bleiben die Beschlüsse der Landesregierung im Rahmen der Haushaltsklausur am 2. und 3. Juli 2013 abzuwarten. Nach derzeitigen Prognosen sind Einnahmen aus den Langzeitstudiengebühren unter dem Schwellenwert (5 Mio. Euro) vorerst nicht zu erwarten. Eine Kompensation für die Hochschulen für den Fall unterschwelliger Einnahmen sehen die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht vor und ist auch für die Zukunft nicht geplant.

Zu 3:

Nein.

Der Landtagsabgeordnete Jörg Hillmer (CDU) hatte gefragt:

1. Um welche Summe reduzieren sich die Einnahmen der Hochschulen und des Landes durch die Neuregelung?

2. Wie sollen die Einnahmeausfälle im Landeshaushalt und in den Haushalten der Hochschulen kompensiert werden?

3. Ist die Kompensation der Einnahmeausfälle bei den Langzeitstudiengebühren Teil der „Aktion Klingelbeutel“ des Finanzministers Schneider?


[1] Abweichende Langzeitstudiengebühren bei Aufteilung in Trimester: 400 Euro ab dem folgenden 1. bis 3.Trimester, 466 Euro ab dem folgenden 4. bis 6. Trimester und 533 Euro ab dem folgenden 7. Trimester.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
21.06.2013

Ansprechpartner/in:
Pressestelle MWK

Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2599
Fax: 0511/120-2601

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