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Ausschreibung Konzeptionsförderung für Nachwuchschöre im Exzellenzbereich 2020-2023


Antragsfrist abgelaufen!


1. Zuwendungszweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe

  • dieser Ausschreibung,
  • der Empfehlungen der Nds. Musikkommission,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu §§ 23 und 44 LHO,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1)

Zuwendungen für die Jahre 2020-2023 als Konzeptionsförderungen an

Nachwuchschöre im Exzellenzbereich.

1.2 Mit dieser Förderung sollen herausragende Chöre mit Sitz in Niedersachsen

gewürdigt und bei der Umsetzung von innovativen Vorhaben unterstützt werden. Die

Konzeptionsförderung wird für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren vergeben.

1.3 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des

kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen

müssen den Vorgaben der AGVO genügen.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die

Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Zuwendungsempfänger

2.1 Antragsberechtigt sind rechtsfähige Nachwuchschöre mit Sitz und/oder

Probenstandort in Niedersachsen.

2.2 Unternehmen bzw. Einrichtungen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund

eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit

einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit

dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt

werden.

2.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO

ausgeschlossen.


3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Altersstruktur der Chorsängerinnen und Chorsänger muss dem Anspruch

eines Nachwuchschores genügen.

3.2 Grundvoraussetzungen sind eine mind. fünfjährige herausragende künstlerische

Leistung, gesicherte und nachhaltige Nachwuchsarbeit sowie eine starke

Außenwirkung als niedersächsischer Kulturbotschafter.

3.3 Künstlerische Exzellenz

- Aufnahmeprüfung der Chormitglieder

- Mehrjähriger und mehrstufiger Ausbildungsweg auf hohem künstlerischen

und pädagogischen Niveau

- rege Konzerttätigkeit innerhalb Niedersachsens, bundesweite

Gastkonzerte und internationale Konzertreisen

- Zusammenarbeit mit qualifizierten, anerkannten Gesangspädagogen sowie

Solisten und Orchestern/Ensembles

- CD-Veröffentlichungen, Preise und Auszeichnungen

- Nachweisliche Offenheit für die Teilhabe aller Menschen (auch

benachteiligte) in der Chorarbeit und in der Vermittlungsarbeit

3.4 Innovationsgrad


Vorlage eines Entwicklungskonzepts (Projekt), das den innovativen Ansatz des

Chores deutlich macht. Der Projektzeitraum sollte dem Förderzeitraum entsprechen.

Der Innovationsansatz kann sich u.a. auf Folgendes beziehen:

o Kulturelle Diversität

o Digitalisierung

o Erschließung neuer Zielgruppen für Chormusik

o Weiterentwicklung der Chormusik in Niedersachsen

o Aus- und Weiterbildung der Sänger/innen

o Spielstätten/ Standorte/ Einrichtungen


4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

4.1 Umfang und Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Empfehlung der

Niedersächsischen Musikkommission. Grundsätzlich wird ein angemessener

Eigenanteil entsprechend der jeweiligen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers

vorausgesetzt. Zugleich muss die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts

gewährleistet sein, d. h. die Finanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckten

Ausgaben durch Eigen- und / oder Drittmittel.

4.2 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen

des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitels I,

insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO einzuhalten.

4.3 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen

staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare

beihilfefähige Kosten betreffen sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich

teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur,

wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für die Beihilfen

geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

4.4 Die Konzeptionsförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen

einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.5 Die Höhe der Konzeptionsförderung für 2020-2023 beträgt jährlich bis zu

20.000€.

4.6 Projekte, die Teil der Konzeptionsförderung sind, können nicht zusätzlich über

die Musikkommission gefördert werden.


5. Regelungen zum Verfahren

5.1. Der Förderantrag ist unter Berücksichtigung der Kriterien schriftlich

an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Referat 33,

Leibnizufer 9, 30169 Hannover, als Bewilligungsbehörde zu richten. Es gilt das

Eingangsdatum.


Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden,

die noch nicht begonnen worden sind. In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung

zum vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt werden.


Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Beschreibung/ Nachweise der künstlerischen Exzellenz

- Konzept für die Jahre 2020-2023, das die innovative Entwicklung in Hinblick

auf z.B. kulturelle Diversität, Digitalisierung, Erreichen neuer

Publikumsschichten, Spielstätten darstellt, sowie konkrete

Vorhabenbeschreibung für das 1. Förderjahr

- ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan für das Innovationskonzept

sowohl für den gesamten Förderzeitraum als auch für das 1. Förderjahr

- Auszug aus entsprechendem Register, Satzung und Nachweis der

Gemeinnützigkeit

5.2. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nur die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen

Ausgaben, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug besteht. Die Ausgaben müssen

genau bezeichnet werden.

5.4 Auf die Berichtserstattungspflichten des MWK als Bewilligungsbehörde gemäß

Artikel 9, 11 und 12 AGVO wird hingewiesen.

5.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission

geprüft werden.


5.6 Ansprechpartnerin:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur – Ref. 33

Frau Nikola Pfaff

Tel.: 0511/120 2569

E-Mail: nikola.pfaff@mwk.niedersachsen.de


Konzeptionsförderung für Nachwuchschöre im Exzellenzbereich 2020-2023

  Ausschreibung
(PDF, 0,09 MB)

  Antrag auf Zuwendung
(PDF, 0,12 MB)

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.10.2019
zuletzt aktualisiert am:
28.02.2020

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