Ausschreibung Konzeptionsförderung für Nachwuchschöre im Exzellenzbereich 2020-2023
Antragsfrist abgelaufen!
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe
- dieser Ausschreibung,
- der Empfehlungen der Nds. Musikkommission,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu §§ 23 und 44 LHO,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1)
Zuwendungen für die Jahre 2020-2023 als Konzeptionsförderungen an
Nachwuchschöre im Exzellenzbereich.
1.2 Mit dieser Förderung sollen herausragende Chöre mit Sitz in Niedersachsen
gewürdigt und bei der Umsetzung von innovativen Vorhaben unterstützt werden. Die
Konzeptionsförderung wird für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren vergeben.
1.3 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des
kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen
müssen den Vorgaben der AGVO genügen.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Antragsberechtigt sind rechtsfähige Nachwuchschöre mit Sitz und/oder
Probenstandort in Niedersachsen.
2.2 Unternehmen bzw. Einrichtungen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund
eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit
einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit
dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt
werden.
2.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO
ausgeschlossen.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die Altersstruktur der Chorsängerinnen und Chorsänger muss dem Anspruch
eines Nachwuchschores genügen.
3.2 Grundvoraussetzungen sind eine mind. fünfjährige herausragende künstlerische
Leistung, gesicherte und nachhaltige Nachwuchsarbeit sowie eine starke
Außenwirkung als niedersächsischer Kulturbotschafter.
3.3 Künstlerische Exzellenz
- Aufnahmeprüfung der Chormitglieder
- Mehrjähriger und mehrstufiger Ausbildungsweg auf hohem künstlerischen
und pädagogischen Niveau
- rege Konzerttätigkeit innerhalb Niedersachsens, bundesweite
Gastkonzerte und internationale Konzertreisen
- Zusammenarbeit mit qualifizierten, anerkannten Gesangspädagogen sowie
Solisten und Orchestern/Ensembles
- CD-Veröffentlichungen, Preise und Auszeichnungen
- Nachweisliche Offenheit für die Teilhabe aller Menschen (auch
benachteiligte) in der Chorarbeit und in der Vermittlungsarbeit
3.4 Innovationsgrad
Vorlage eines Entwicklungskonzepts (Projekt), das den innovativen Ansatz des
Chores deutlich macht. Der Projektzeitraum sollte dem Förderzeitraum entsprechen.
Der Innovationsansatz kann sich u.a. auf Folgendes beziehen:
o Kulturelle Diversität
o Digitalisierung
o Erschließung neuer Zielgruppen für Chormusik
o Weiterentwicklung der Chormusik in Niedersachsen
o Aus- und Weiterbildung der Sänger/innen
o Spielstätten/ Standorte/ Einrichtungen
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Umfang und Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Empfehlung der
Niedersächsischen Musikkommission. Grundsätzlich wird ein angemessener
Eigenanteil entsprechend der jeweiligen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers
vorausgesetzt. Zugleich muss die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts
gewährleistet sein, d. h. die Finanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckten
Ausgaben durch Eigen- und / oder Drittmittel.
4.2 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen
des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitels I,
insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO einzuhalten.
4.3 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen
staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare
beihilfefähige Kosten betreffen sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich
teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur,
wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für die Beihilfen
geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
4.4 Die Konzeptionsförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen
einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.5 Die Höhe der Konzeptionsförderung für 2020-2023 beträgt jährlich bis zu
20.000€.
4.6 Projekte, die Teil der Konzeptionsförderung sind, können nicht zusätzlich über
die Musikkommission gefördert werden.
5. Regelungen zum Verfahren
5.1. Der Förderantrag ist unter Berücksichtigung der Kriterien schriftlich
an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Referat 33,
Leibnizufer 9, 30169 Hannover, als Bewilligungsbehörde zu richten. Es gilt das
Eingangsdatum.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden,
die noch nicht begonnen worden sind. In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung
zum vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Beschreibung/ Nachweise der künstlerischen Exzellenz
- Konzept für die Jahre 2020-2023, das die innovative Entwicklung in Hinblick
auf z.B. kulturelle Diversität, Digitalisierung, Erreichen neuer
Publikumsschichten, Spielstätten darstellt, sowie konkrete
Vorhabenbeschreibung für das 1. Förderjahr
- ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan für das Innovationskonzept
sowohl für den gesamten Förderzeitraum als auch für das 1. Förderjahr
- Auszug aus entsprechendem Register, Satzung und Nachweis der
Gemeinnützigkeit
5.2. Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nur die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen
Ausgaben, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug besteht. Die Ausgaben müssen
genau bezeichnet werden.
5.4 Auf die Berichtserstattungspflichten des MWK als Bewilligungsbehörde gemäß
Artikel 9, 11 und 12 AGVO wird hingewiesen.
5.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission
geprüft werden.
5.6 Ansprechpartnerin:
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur – Ref. 33
Frau Nikola Pfaff
Tel.: 0511/120 2569
E-Mail: nikola.pfaff@mwk.niedersachsen.de
Artikel-Informationen
erstellt am:
23.10.2019
zuletzt aktualisiert am:
28.02.2020