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Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG für eine Bücherei

  • Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen (wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen), Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
    • „Andere Unternehmer/innen“ im Sinne dieser Vorschrift können natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse, juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts außer Gebietskörperschaften sein.
    • „Büchereien“ (Bibliotheken) sind planmäßige öffentlich oder privat angelegte Sammlungen von Büchern, die den Lesern gegen Entgelt zur Verfügung stehen.
    • Aufgabe einer Bücherei ist es, jede Art von Literatur, Medien oder Informationen zu vermitteln.
    • Grundsätzlich werden wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken unterschieden.
      • Innerhalb der wissenschaftlichen Bibliotheken gibt es je nach Größe und Aufgabenstellung verschiedene Haupttypen wie
        • insbesondere Nationalbibliotheken (bilden den Mittelpunkt des Buchwesens eines Landes),
        • Universalbibliotheken (überregionale Bedeutung, z.B. Bayerische Staatsbibliothek),
        • Regionalbibliotheken (Landesbibliotheken, Stadtbibliotheken),
        • Universitätsbibliotheken
        • sowie Spezial- und Fachbibliotheken, wie z.B. Behörden, Schul-, Kinder-, Musik-, Werksbibliotheken.
      • Zur Prüfung der Frage, ob Sie oder Ihr/e Mandant/in gemäß § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen gemäß § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG erfüllen/erfüllt, tragen Sie bitte zu folgenden Punkten vor und fügen Sie Belege bei:
        • Angaben über die Einrichtung (Name, Geschäftsort, Mitgliederliste)
        • Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird/Rückwirkende Bescheinigung – entscheidend ist, seit wann die Voraussetzungen für eine Bescheinigung vorliegen/Seit wann liegen Sie oder Ihr/e Mandant/in oberhalb der Kleinunternehmergrenze?
        • Informationsmaterial zur Einrichtung
        • Um welche Sammlung und Vermittlung handelt es sich?
        • Kontinuität des Wirkens
        • Nachweise über Befassung sachverständiger Dritte mit dem künstlerischen/wissenschaftlichen Wirken (Rezensionen, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung)
        • Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen/wissenschaftlichen Ausbildung
        • Programme oder Flugblätter zum beantragten Zeitraum
        • Pressekritiken
        • Die Erfüllung „gleicher kultureller Aufgaben“ hat eine Einrichtung zur Voraussetzung, die in sächlicher und personeller Hinsicht funktionsfähig ist.
          • Geeignete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Kulturauftrags – welche Kriterien erfüllen Sie oder Ihr/e Mandant/in und warum?
            • Kulturelle Bildung
            • Bewahrung des kulturellen Erbes
            • Nachwuchsgewinnung und –förderung
            • Wahrnehmung experimenteller Kunst trotz wirtschaftlichen Risikos
            • Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit
          • Sammelbescheide sind z.B. möglich für Kirchengemeinden mit ihren öffentlichen Büchereien oder Büchereien in den Krankenhäusern im Land Niedersachsen. Bitte fügen Sie eine Anlage mit den Büchereien bei. Für Kirchengemeinden, die sich nicht im Land Niedersachsen befinden, muss im Steuersitzland ein Antrag gestellt werden, z.B. in Bremen. Für Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen ergeht der Bescheid gebührenfrei, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NVwKostG, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
31.01.2023

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