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Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG für ein Theater

  • Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen (wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen), Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
    • „Andere Unternehmer/innen“ im Sinne dieser Vorschrift können natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse, juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts außer Gebietskörperschaften sein.
      • Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG setzt voraus, dass die Körperschaften unternehmerisch tätig werden, das heißt, dass die Theater Betriebe gewerblicher Art der Länder oder Gemeinden sind.
      • Die Theater müssen also unmittelbar von den Ländern und Gemeinden betrieben werden.
      • Wird das Theater von einer/einem zwischengeschalteten Unternehmer/in geführt, z.B. von einer GmbH, an der eine Gebietskörperschaft beteiligt ist, kommt eine Steuerbefreiung nicht nach § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG, sondern nach S. 2 in Betracht.
        • Das gilt auch, wenn das Land oder die Gemeinde alleiniger Anteilseigner einer zwischengeschalteten Gesellschaft ist.
        • Für die zwischengeschalteten Unternehmer/innen kommt die Steuerbefreiung somit nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine öffentlich betriebene Einrichtung erfüllt.
    • „Theater“ ist der Sammelbegriff der für Zuschauer/innen bestimmten Darstellungen eines in Szene gesetzten Geschehens.
      • Theater ist demnach jede szenische Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens und die künstlerische Kommunikation zwischen Darstellerinnen/Darstellern und Zuschauerinnen/Zuschauern.
      • Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 a UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauerinnen/Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen.
      • Dabei ist ausreichend, dass ernst zu nehmende Aufführungen geboten werden.
      • Theater liegt vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist.
      • Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen und technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet.
      • Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugutekommen solle, die „professionell“ Aufführungen darböten und auf einem hohen Niveau arbeiteten und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen seien.
      • Auch Amateurtheater können der Öffentlichkeit Theaterstücke in einer Form und auf einer Ebene nahebringen, die eine Auseinandersetzung mit dem aufgeführten Stück erlaubt, zum Nachdenken anregt und unterhält.
      • Der Theaterbegriff setzt nicht voraus, dass die Vorführungen in einem Theatergebäude stattfinden.
      • Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts.
      • Solistinnen/Solisten können im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil C-109/02 vom 23.10.2003) ein Theater bilden.
      • Solokabarettistinnen/Solokabarettisten können nach einer Entscheidung des EuGH (Urteil C-144/00 vom 03.04.2003) steuerfrei sein.
      • Ein/e Dramaturg/in an einem Theater erfüllt grundsätzlich nicht die gleichen kulturellen Leistungen.
  • Zur Prüfung der Frage, ob Sie oder Ihr/e Mandant/in gemäß § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen gemäß § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG erfüllen/erfüllt, tragen Sie bitte zu folgenden Punkten vor und fügen Sie Belege bei:
    • Angaben über die Einrichtung/Person (Name, Geschäftsort, Mitgliederliste)
    • Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird/Rückwirkende Bescheinigung – entscheidend ist, seit wann die Voraussetzungen für eine Bescheinigung vorliegen/Seit wann liegen Sie oder Ihr/e Mandant/in oberhalb der Kleinunternehmergrenze?
    • Kurzbiographie/Vita der Personen/Informationsmaterial zur Person/Einrichtung
    • Künstlerische Ausbildung
    • Kontinuität des künstlerischen Wirkens (Auftritte, Erfolge)
    • Aktuelle künstlerische Tätigkeit
    • Ggf. Nachweise über Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken (Rezensionen, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung)
    • Ggf. Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung
    • Programme, Flugblätter, Spielpläne zum beantragten Zeitraum
    • Pressekritiken
    • Die Erfüllung „gleicher kultureller Aufgaben“ hat eine Einrichtung zur Voraussetzung, die in sächlicher und personeller Hinsicht funktionsfähig ist.
      • Der Begriff der gleichen kulturellen Aufgaben enthält keinen ausdrücklichen Bezug zu Qualitätsmaßstäben oder auch der Aufgabenerfüllung durch die sonstigen Einrichtungen, die in der Vorschrift genannt sind.
      • Geeignete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Kulturauftrags – welche Kriterien erfüllen Sie oder Ihr/e Mandant/in und warum?
        • Kulturelle Bildung
        • Bewahrung des kulturellen Erbes
        • Nachwuchsgewinnung und –förderung
        • Wahrnehmung experimenteller Kunst trotz wirtschaftlichen Risikos
        • Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit
        • Erreicht Ihr Theater einen gleichen oder ähnlichen Zuschauerkreis im öffentlichen Raum

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
31.01.2023

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