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Corona-Sonderprogramm für gemeinnützige Kultureinrichtungen und Kulturvereine

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene Einrichtungen im Kulturbereich


Um den Bestand von Kultureinrichtungen in Niedersachsen zu sichern, gewährt das Land Niedersachsen gemeinnützigen Kultureinrichtungen und Kulturvereinen, die in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind, finanzielle Unterstützungsleistungen (Billigkeitsleistungen).

Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Vereine mit Sitz in Niedersachsen, die überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen, ein regelmäßiges Kulturangebot vorhalten und in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. e.V., gGmbH, Stiftungen), sofern sie nicht wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.

Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen sowie Einrichtungen, die vom Land institutionell oder vertraglich gefördert werden.

Für eine Förderung wird vorausgesetzt, dass

• die jeweilige Einrichtung vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Liquiditätsengpass ab März 2020 erfolgt sein muss und

• die Einnahmen der Einrichtung voraussichtlich nicht ausreichen, um unvermeidbare Zahlungsverpflichtungen in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten auszugleichen.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

• es nur um eine allgemeine Unterstützung geht, ohne dass eine erkennbare Notsituation vorliegt,

• mit dem Zuschuss Personalkosten finanziert werden sollen,

• die beantragte Fördersumme eine Bagatellgrenze in Höhe von 1.500 EURO nicht überschreitet,

• damit Spendenausfälle oder Ausfälle bei weiteren institutionellen Finanzierungsbeiträgen kompensiert werden.

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, jedoch maximal nur bis zur Höhe der die Notlage auslösenden Zahlungsverpflichtungen. Der beantragte Zuschuss ist aus der Summe der Einnahmen und der Summe der Ausgaben in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten einschließlich der ab März durch die Covid-19-Pandemie entstandenen Zahlungsverpflichtungen abzuleiten.

Anträge bis max. 8.000 Euro sind beim jeweils zuständigen Träger der regionalen Kulturförderung (Landschaften, Landschaftsverbände, Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Region Hannover, Regionalverband Harz) zu stellen, der die Förderung nach den Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie in eigener Zuständigkeit durchführt. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem folgenden Link: www.allvin.de.

Anträge über 8.000 Euro sind per Post direkt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (Stichwort: Corona-Sonderprogramm, Referat 32, Leibnizufer 9, 30169 Hannover) zu stellen.

Die Billigkeitsleistung kann nur einmal je Antragstellerin oder Antragsteller gewährt werden.

Ein Antragsstichtag ist nicht vorgesehen. Anträge können bis zum 31.10.2020, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, gestellt werden.

Die vollständige Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene Einrichtungen im Kulturbereich (Corona-Sonderprogramm für gemeinnützige Kultureinrichtungen und Kulturvereine) sowie das Antragsformular und eine Ausfüllhilfe stehen zum Download bereit.

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