Ausschreibung Konzeptionsförderung für Ensembles der Neuen Musik 2020-2023
Antragsfrist abgelaufen!
Künstlerisch herausragende Ensembles der Neuen Musik in Niedersachsen haben die
Möglichkeit, sich für die Jahre 2020-2023 um eine Konzeptionsförderung von bis zu
20.000 Euro jährlich zu bewerben. Dadurch erhalten ausgewählte Ensembles eine
mittelfristig gesicherte Finanzierung.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe
- dieser Ausschreibung,
- der Empfehlungen der Nds. Musikkommission,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu
- §§ 23 und 44 LHO,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine
- Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26.Juni 2014, S. 1)
Zuwendungen für die Jahre 2020-2023 als Konzeptionsförderungen an niedersächsische Ensembles der Neuen Musik.
1.2 Die Zuwendung wird auf Grundlage der zu schließenden Zielvereinbarung des
Landes Niedersachsen mit den Netzwerken der Neuen Musik (Musik 21
Niedersachsen, klangpol – Netzwerk Neue Musik Nordwest) als Weiterleitung über
einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Ensemble und einem der o.g.
Netzwerke gewährt.
1.3 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen
Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den
Vorgaben der AGVO genügen.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Antragsberechtigt sind rechtsfähige Musikensembles mit Sitz und/oder
Probenstandort in Niedersachsen.
2.2 Unternehmen bzw. Einrichtungen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund
eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
2.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO
ausgeschlossen.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Für die Konzeptionsförderung kommen Ensembles in Betracht, die folgende
Voraussetzungen erfüllen:
• eindeutiger Schwerpunkt des künstlerischen Schaffens auf der Neuen Musik
• regelmäßige bundesweite und internationale Präsenz im Rahmen von
Konzertreihen und/oder Festivals der Neuen Musik
• mehrere Rundfunkmitschnitte oder/und Veröffentlichungen von Aufnahmen
3.2 Innovationsgrad
Vorlage eines Entwicklungskonzepts (Projekt), das den innovativen Ansatz des
Ensembles deutlich macht. Der Projektzeitraum sollte dem Förderzeitraum
entsprechen. Der Innovationsansatz kann sich u.a. auf Folgendes beziehen:
o Kulturelle Diversität
o Digitalisierung
o Erreichen neuer Publikumsschichten
o Weiterentwicklung der Neuen Musik in Niedersachsen
o Spielstätten/ Standorte/ Einrichtungen
o Veranstaltungsformate
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Umfang und Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Empfehlung der
Niedersächsischen Musikkommission. Grundsätzlich wird ein angemessener
Eigenanteil entsprechend der jeweiligen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers
vorausgesetzt. Zugleich muss die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts
gewährleistet sein, d. h. die Finanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckten
Ausgaben durch Eigen- und / oder Drittmittel.
4.2 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des
Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere
die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO einzuhalten.
4.3 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen
staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare
beihilfefähige Kosten betreffen sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise
oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch
diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für die Beihilfen geltende
Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
4.4 Die Konzeptionsförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer
Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.5 Die Höhe der Konzeptionsförderung für 2020-2023 beträgt jährlich bis zu 20.000€.
4.6 Projekte, die Teil der Konzeptionsförderung sind, können nicht zusätzlich über die
Musikkommission gefördert werden.
5. Regelungen zum Verfahren
5.1 Der Förderantrag ist unter Berücksichtigung der Kriterien schriftlich an das
Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Referat 33,
Leibnizufer 9, 30169 Hannover, als Bewilligungsbehörde zu richten.
Es gilt das Eingangsdatum.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden,
die noch nicht begonnen worden sind. In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung
zum vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise der Zuwendungsvoraussetzungen
- Konzept für die Jahre 2020-2023, das die innovative Entwicklung in Hinblick auf
z.B. kulturelle Diversität, Digitalisierung, Erreichen neuer Publikumsschichten,
Spielstätten darstellt, sowie konkrete Vorhabenbeschreibung für das 1.
Förderjahr
- ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan sowohl für den gesamten
Förderzeitraum als auch für das 1. Förderjahr
- Kurzbiografien der Beteiligten (jeweils max. 1.500 Zeichen)
5.2. Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nur die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen
Ausgaben, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug besteht. Die Ausgaben müssen
genau bezeichnet werden.
5.3 Auf die Berichtserstattungspflichten des MWK als Bewilligungsbehörde gemäß
Artikel 9, 11 und 12 AGVO wird hingewiesen.
5.4 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission
geprüft werden.
5.5 Ansprechpartnerin:
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur – Ref. 33
Frau Nikola Pfaff
Tel.: 0511/120 2569
E-Mail: nikola.pfaff@mwk.niedersachsen.de
Artikel-Informationen
erstellt am:
23.10.2019
zuletzt aktualisiert am:
28.02.2020