Musikförderung
Land setzt auf regionale Vielfalt und kulturelle Teilhabe
Das folgende Förderprogramm ist ab sofort ausgeschrieben:
Musikprojektförderung
Als Teil der Musikförderung des MWK können Zuwendungen für die Durchführung von einjährigen Musikprojekten und deren Vermittlung beantragt werden. Dadurch soll die musikalische Vielfalt Niedersachsens gestärkt werden. Bei den Förderentscheidungen wird das MWK durch die Musikkommission beraten, die aus unabhängigen Expertinnen und Experten des Musiklebens besteht.
Anträge auf Landesmittel müssen bis spätestens 15.10.2025 online eingegangen sein. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
Zum Verfahren:
Für die Antragstellung benötigen Sie wie bereits im Vorjahr ein Bund-ID-Konto.
Grundsätzlich kann bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen über eine Förderung nur aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden werden. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die Anzahl der Anträge übersteigt meistens die Bewilligungsmöglichkeiten. Daher kann erfahrungsgemäß nur ein Teil der Anträge berücksichtigt werden. In vielen Fällen wird bei einer Bewilligung daher nur eine anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgen. Diese ist begrenzt durch den in der Richtlinie Musikförderung vorgesehenen Maximalanteil und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Die Antragstellung ist ab sofort möglich.
Die Förderung von kommerziellen Aktivitäten, messe-ähnlichen Veranstaltungen, der Produktion von Ton- bzw. Bild-/Tonträgern sowie rein investiven Projekten ist ausgeschlossen.
- Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung
- Angemessenheit und Plausibilität des Ausgaben- und Finanzierungsplans
- Vollständigkeit der Antragsunterlagen
- Professionalität
- künstlerische Qualität
- überregionale Bedeutung und Ausstrahlung oder Reichweite des Projekts und Landesbezug
- Innovationsgrad (Anbindung an zeitgenössische Diskurse und Ästhetiken)
- dramaturgische Schlüssigkeit des künstlerischen Konzepts
- Kooperationen oder Vernetzung mit anderen zur Durchführung des Vorhabens
- Publikumserschließung
- Chancengleichheit, Nachwuchsförderung, Vermittlungsangebote
- Vielfalt der Kunst und Vielfalt des Publikums (Diversität)
- Nachhaltigkeit in Bezug auf die Zielsetzung
- spartenübergreifende und/oder neuartige Veranstaltungsformate
- Orientierung an Honoraruntergrenzen (HUG)
- Abdeckung von Städten und ländlichen Räumen in der Fläche
- Pflege der Tradition.
Nicht antragsberechtigt sind nach Nr. 3.3 der Förderkriterien Einrichtungen und natürliche Personen, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Weiterhin ist eine Förderung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.
Das Land Niedersachsen gewährt in der Projektförderung je Antrag eine Förderung zwischen 10.000,00 € und in der Regel maximal 50.000,00 €. Bei Fördersummen bis zu einem Betrag von 9.999,99 € besteht die Möglichkeit der Förderung durch die regionalen Kulturfördereinrichtungen.
Grundsätzlich kann bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen über eine Förderung nur aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden werden. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die Anzahl der Anträge übersteigt meistens die Bewilligungsmöglichkeiten. Daher kann erfahrungsgemäß nur ein Teil der Anträge berücksichtigt werden. In vielen Fällen wird bei einer Bewilligung daher nur eine anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgen. Diese ist begrenzt durch den in der Richtlinie Musikförderung vorgesehenen Maximalanteil und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Die jeweilige Höhe der Förderung richtet sich nach der Empfehlung der Niedersächsischen Musikkommission.
Gemäß der Allgemeinen Kulturförderrichtlinie können unbare Eigenleistungen ebenfalls als Eigenmittel gewertet werden. Als Beispiel ist hier ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten für das Projekt zu nennen.
Drittmittel sind Mittel, die den Antragsstellenden von anderen Institutionen und/oder natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden. Beispiele dafür sind Förderungen von Stiftungen, Sponsorengelder oder Spenden.
In der Regel sollte die Förderung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur ein Drittel der Gesamtfinanzierung nicht überschreiten. Es handelt sich hierbei um einen Richtwert. Je nach Spezifikation des Projekts können sich Ausnahmen ergeben.
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug besteht und die Ausgabe zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig ist. Dazu zählen angemessene Honorare und Gagen sowie Personal-, Reise- und Sachausgaben, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind.
Für die Reise- und Übernachtungsausgaben sind die Maßgaben gem. § 84 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit der Niedersächsischen Reisekostenverordnung zu beachten. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
- Büro-, Energie-, Kommunikationsausgaben (wenn diese nicht im direkten Zusammenhang mit der Projektumsetzung stehen)
- Sitzplatzreservierungen
- Mitgliedsbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen
- Kontoführungsgebühren
- nicht genutzte Skontoabzüge
- Leihverträge mit Privatpersonen
- Repräsentationsausgaben (z.B. Blumen, alkoholische Getränke, Premierenfeiern, Geschenke, Arbeitsessen etc.)
- Flaschenpfand
Der Antrag für eine Projektförderung im Jahr 2026 ist bis zum 15.10.2025 zu stellen. Ausschlaggebend für die Erreichung der Frist ist die Einreichung über das Online-Antragsverfahren und die postalische Zusendung unterschriebenen Antragszusammenfassung. Die Hinweise zur Online-Antragsstellung sind hierbei zu beachten.
Um einen Antrag stellen zu können, ist ab 2024 ein Login über die Bund-ID notwendig. Eine Anmeldung über das Servicekonto Niedersachsen ist nicht mehr möglich.
Die Antragsstellung auf Konzeptionsförderung ist erst wieder für das Jahr 2028 möglich. Bitte beachten Sie: Ein Projekt, welches Teil einer Konzeptionsförderung des MWK ist kann nicht Teil des Projektförderungsantrags 2026 sein.
Sollten Sie Fragen zur Kombinierbarkeit von Projekt- und Konzeptionsförderung haben wenden Sie sich bitte an das Referat 33.
Beizufügen sind:
- das ausgefüllte Antragsformular
- ein ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan
- eine Projektbeschreibung (max. 3 Seiten lang)
- ggf. Nachweise über bewilligte Drittmittel (z.B. ein Scan des Dokuments, Schriftverkehr aus dem die Bewilligung deutlich wird oder Kontoauszüge)
- bei Erstantragsstellung: Auszug aus entsprechendem Register (Handels-, Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung), Nachweis Gemeinnützigkeit, Organisationsstatut (z.B. Satzung, Gesellschaftsvertrag, etc.)
Das unterzeichnete Antragsformular ist zudem, unverzüglich nach der Online-Antragsstellung, postalisch an das:
Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur
Referat 33
Leibnizufer 9
30169 Hannover
zu senden.
Mit einer Antwort ist ungefähr Anfang Februar des Folgejahres zu rechnen. Dabei handelt es sich bei einer Zusage um eine Inaussichtstellung. Diese dient lediglich der Information. Nach Einreichung aller nötigen aktualisierten Unterlagen und Informationen wird der Förderbescheid erstellt und versandt. Erst im Anschluss ist ein Mittelabruf möglich.
Ja, gem. der Allg. Kulturförderrichtlinie gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn mit Antragseingang über das Online-Antragssystem als genehmigt. Die Genehmigung ist der Eingangsbestätigungsmail zu entnehmen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass Aufwendungen bereits vor Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung entstanden sind, darf eine Landeszuwendung nicht gewährt werden bzw. bin ich zur Rückforderung der gesamten Zuwendung gezwungen.
Aus der Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung kann kein Rechtsanspruch auf eine Landeszuwendung hergeleitet werden und die Ausnahmegenehmigung stellt auch keine vorweggenommene Entscheidung über den Antrag auf Projektförderung dar. Auf das besondere Finanzierungsrisiko wird ausdrücklich hingewiesen.
Gemäß Nr. 2.2.3 der VV zu § 44 LHO wird bis zu einer Höhe von 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben bzw. einer Fördersumme von 25.000,00 € die Förderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei einer Festbetragsfinanzierung wird das Projekt mit einem konkret festgelegten Betrag bezuschusst. Dieser reduziert sich nur, wenn die Gesamtausgaben unter den Zuschussbetrag fallen.
Im Gegensatz dazu wird bei Überschreiten des Finanzierungsanteils von 50 % bzw. bei einer Überschreitung der Fördersumme von 25.000,00 € oder bei Vorliegen von Hinweisen, dass sich die Finanzierungsstruktur noch ändern könnte, die Förderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Anteilfinanzierung deckt dabei nur einen bestimmten Anteil der förderfähigen Ausgaben bis zu einem jeweils projektbezogen festgelegten Maximalbetrag ab. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
Ja, die Förderempfänger*innen müssen die Landesförderung mit der jeweils gültigen Wort-Bild-Marke des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des Projekts kenntlich machen.
Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist umgehend zu informieren, wenn sich maßgebliche Änderungen am Finanzierungsplan ergeben oder sich der Inhalt des Projektes stark ändert. Es ist insbesondere mitzuteilen, wenn weitere Finanzierungsquellen gefunden worden.
Die Antragsteller*innen haben in einer Erklärung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UstG) anzugeben, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
Bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung sind im Kosten- und Finanzierungsplan jegliche Positionen ohne Umsatzsteuer (Netto) anzugeben, da diese als Vorsteuer nicht förderfähig ist.
Nach der Durchführung des Projekts sind die Förderempfänger*innen verpflichtet, dem Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur einen Verwendungsnachweis zukommen zulassen. Ein entsprechender Vordruck wird durch das Ministerium versandt. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Verwendung der Förderung.
Der Verwendungsnachweis ist nach Ablauf des Förderungszeitraums in der Regel innerhalb von sechs Monaten vorzulegen. Eine Verlängerung kann in Ausnahmefällen beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur beantragt werden.
Der Mittelabruf ist bis Mitte Dezember des Jahres, in dem die Förderung endet vorzunehmen. Ein späterer Mittelabruf ist nicht möglich!
Link zur Website:
Ebenfalls die gültige Förderrichtlinie sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind dort zu finden.
Kontakt:
Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur - Referat 33
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Tel. 0511 120-2417; E-Mail: mirja.jaeger@mwk.niedersachsen.de
Mitglieder der Niedersächsischen Musikkommission (Stand 07/2025)
Holger Denckmann, Leiter der Musikschule der Stadt Oldenburg
Snezana Nesic, Komponistin und Interpretin, Dozentin an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
Dr. Roberto Reale, Musikwissenschaftler, Komponist und Leiter Programmbereich Musik an der Bundesakademie für Kulturelle Bildung Wolfenbüttel
Prof. Sascha Wienhausen, Dekan des Instituts für Musik der Hochschule Osnabrück
N.N.
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Artikel-Informationen
Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 33
Leibnizufer 9
30169 Hannover